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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1916-01-01 · XI. (1916) · page 67

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XI. (1916)
Date
1916-01-01
Page
– (sequence 67)
Language
German
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47 3tens. Die Hebrä soll Personen, welche an langwierigen Krankheiten leiden, nicht unterstützen. Der Präsident wird denn auch die Aerzte und die Vorsteher der Hebrä anweisen, dass sie derartigen Personen keine Medikamente verordnen und keine Unterstützung gewähren, speziell der Frau Sarä de Vargas nicht, weil dieselbe Verwandte hat, die ihr helfen können. 4tens. An Salos Peamim und Purim-Spenden soll nicht mehr verteilt werden, als diese Sammlungen wirklich ergeben. Alles dieses wurde als Verordnung urkundlich in das Protokollbuch eingetragen. _ Hesvan. In Anbetracht des Nachteils, der unserer Ruhe, unserem Judentum und unserer Verwaltung aus dem hiesigen Aufenthalt des Bösewichts und Betrügers Rephael Sabetay erwachsen kann, welcher von Amsterdam hierher^gekommen ist, von wo er, da er sich den Titel eines Propheten angemasst hatte, mit Hülfe der Gerichtsbehörden fortgeschafft worden war, wurde im Beisein des Haham Robi Mosseh Israel darüber beraten, wie man am besten dem Verkehr des p. Sabetay mit den Unsrigen Vorbeugen könnte. Dem Haham schien es nicht angebracht, den Bann über ihn auszusprechen, da der Genannte von den Tudescos in Schutz genommen werde, mit denen man zunächst Rücksprache nehmen müsse, um ihn einstimmig aus dem Gebiet zu verweisen, eventuell, falls man auf Widerstand stösst, den Bann über ihn auszusprechen. Der Haham erhielt nun den Auftrag, sich mit den Vorstehern in Altena zu besprechen; inzwischen aber wurde, um einen Verkehr mit jenem Bösewicht nicht aufkommen zu lassen, angeordnet, dass niemand von unserer Gemeinde, bei Strafe der Berachä, mit genanntem Rephael Sabetay sprechen dürfe, was von der Tebä verkündet wurde. Gott halte das Böse von seinem Volke fern! 4. Heswan. Selomo a Coen hatte sich erboten, bei dem Mahamad M. 4435.13^ zu deponieren, welche der Frau Ester Franca von den Geldern, die er von ihrem Ehemann in Händen hatte, noch zugute kommen. Er hatte beantragt, die Genannte zu veranlassen, Schiedsrichter zu erwählen, welche seine Rechnungen prüfen sollen, denn sie

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