Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XI. (1916)
- Date
- 1916-01-01
- Page
- – (sequence 66)
- Language
- German
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46 gehörige der Gemeinde, nämlich David S., Jeosua H. und Jacob F., ohne Rücksicht auf das gegebene Aergernis, unehrliche Geschäfte gemacht haben, zum Teil unter Mittäterschaft eines Zollbeamten Joan F. — Dem David S., als dem Hauptschuldigen, soll ein Ausweisungsbefehl zugehen, dessen Zustellung mit Rücksicht auf seine Krankheit bisher unterblieben war, aber nunmehr erfolgen soll. Die anderen beiden werden auf 14 Tage von dem Synagogenbesuch ausgeschlossen, mit Geldstrafe belegt und, für den etwaigen Rückfall, mit Ausweisung bedroht. 23. Tisry. Dem Ischack Aboab, welcher zunächst darauf bestanden hatte, entgegen dem Verbot des Mahamad in die Synagoge zu kommen, wurde der Besuch derselben vom nächsten Sabbat an wieder ge־ stattet, ״da man mit einem solchen Menschen nicht alles durchsetzen könne״. Die übrigen, von dem früheren Kollegium über ihn verhängten Strafen sollen jedoch in Kraft bleiben. ln der Sitzung des Mahamad weist der Präsident darauf hin, dass man bemüht sein müsse, die allgemeinen Ausgaben einzuschränken, da die Gemeinde nicht mehr mit so grosser Freigebigkeit verfahren könne wie bisher. Es wurde daher folgendes beschlossen: lstens. Fortan soll einem Tudesco nur ausnahmsweise eine Unterstützung aus der allgemeinen Kasse gewährt werden1), denn wir müssen in erster Linie unseren Bedürftigen helfen, deren es leider (por pecados) so viele gibt, und die Gemeinde ist nicht einmal in der Lage, diesen so zu helfen, wie es billig wäre. 2tens. Man soll die der Gemeinde alljährlich erwachsende, exorbitante Ausgabe für Wachslichte so viel wie möglich einschränken, indem man für die Folge eine grosse Anzahl Kerzen in Wegfall kommen lässt, welche ganz unnötigerweise an verschiedenen Kandelabern brennen. 1J Wie man hieraus mit Bestimmtheit entnehmen kann, hatte sich die hiesige Deutsch'Israelitische Gemeinde inzwischen soweit entwickelt, dass sie bereits imstande war, aus eigenen Mitteln für ihre Bedürftigen zu sorgen» Andernfalls wäre, bei dem so oft bewiesenen Wohltätigkeitssinn der Sepharadim, eine derartige Verordnung sicherlich nicht getroffen worden.