Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XI. (1916)
- Date
- 1916-01-01
- Page
- – (sequence 58)
- Language
- German
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38 dessen Bruder David verlangte, Doctor Pimentei solle ihn vor den Hohen Senat laden, womit P. sich einverstanden erklärte. Der Vorstand, welcher durch die Herren Ischack Teixeira und Mosseh de Pinto ergänzt worden war, da Josseph Abendana und Jossef Francez ihrer Verwandtschaft wegen nicht fungieren durften, entschied dahin, dass, da es sich hier weder um Quetubä, Erbschaft noch Testament, sondern lediglich um Erteilung einer Decharge handelte, sowie, da beide Parteien einverstanden sind, es ihnen unbenommen bleibt, sich an den Senat zu wenden; doch dürfe diese Erlaubnis die getroffene Escama nicht präjudizieren, so dass alle in Zukunft vorkommenden, auf Quetubot, Erbschaften oder Testamente bezüglichen Angelegenheiten ausschliesslich unter uns entschieden werden müssen. Am 4. Elul. (Uebersetzung.) Abschrift eines an die Deputierten von Pidjön Sebuim in Venedig gerichteten Briefes. ״Ihr Schreiben ,wurde von uns mit der Aufmerksamkeit gelesen, welche der darin behandelte, so wichtige Gegenstand, wie die Befreiung unserer in Gefangenschaft geratenen Brüder, verdiente, deren Bedrängnisse ein jeder, der dem israelitischen Volke angehört, mitempfinden und denen abzuhelfen er mit allen Kräften bemüht sein muss. Es würde uns freuen, wenn unsere Kräfte zu diesem Zwecke nicht zu schwach wären; allein sie *ind infolge der seit einer Reihe von Jahren uns erwachsenen ausserordentlich grossen Ausgaben, denen keine entsprechenden Einnahmen gegenüberstehen, stark mitgenommen. Jedoch von dem Wunsche beseelt, unseren bedrängten jüdischen Brüdern zur Hülfe zu kommen, wandten wir uns an Herrn Ischack Senior Teixeira, dem wir diese grosse Not darlegten und den wir baten, zu diesem Zwecke dasjenige zu verwenden, was sein seliger Vater gesegueten Andenkens testamentarisch zur alljährlichen Auslösung eines (befangenen hinterlassen hatte. Obgleich nun der genannte Verstorbene ausdrücklich bestimmt hat, dieses verdienstvolle Werk solle an seinem Sterbetage geübt werden, so hat er (Ischack T.) dennoch in seiner edlen Gesinnung, unter Berücksichtigung der dringlichen Umstände und Ihrer Vorstellungen, die Güte gehabt,