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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1916-01-01 · XI. (1916) · page 32

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XI. (1916)
Date
1916-01-01
Page
– (sequence 32)
Language
German
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IRI
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12 und Rafael Milano, sowie hinterher zwischen Isaq Benveniste und Mordegay Milano statt. Die Zeugenvernehmung ergab, dass Fidanque der Schuldige war; er wird daher mit einer Geldstrafe von 2 ßt. belegt, während die anderen je 1 Rt. zahlen sollen. Sie müssen ferner öffentlich Abbitte leisten und werden bis nach Pascoa vom Aufrufen an Sefer und von allen Misvot ausgeschlossen. Gott schenke uns Eintracht und Frieden! Selomo Behnonte stellt den Antrag, der Vorstand wolle den Jacob da Fonseca zwingen, ihm die M. 1672.6/? zu zahlen, welche derselbe laut dem Urteil der Schiedsrichter Joseph Mendes und David Bravo binnen 15 Tagen zahlen sollte, da diese Frist bereits verstrichen sei. Isaq de Castro habe Pfänder in Händen, die genannter Fonseqa und dessen Oheim Isaq Machorro als Kaution für die Innehaltung des zu fällenden Schiedsspruchs deponiert hätten. Der vorgeladene Fonseqa erklärt sich bereit, den Betrag zu zahlen, sobald seine Mutter ihm ein Schriftstück aushändigt, in welchem er feierlich gelobt hatte, dass er sich ohne ihre Zustimmung und gegen ihren Willen nicht verheiraten werde.ף Der frühere Vorstand habe ihm versprochen, dass man ihm jenes Schriftstück ausliefern werde, und auf dieses Versprechen hin haben er und Machorro die Kaution geleistet. Von diesem Versprechen war dem Präsidenten allerdings nichts bekannt, doch der frühere Vorstand erklärte einstimmig, dass ein solches Versprechen, unter Zustimmung des namens seiner Mutter auftretenden David da Fonseca, gegeben worden und dass das Verlangen des Jacob da F. berechtigt sei. Belmonte erhielt daher den Bescheid, dass man jenen zur Zahlung nicht zwingen könne, wenn das betreffende Schriftstück nicht herausgegeben wird. Am 18. s. M. wurde durch den HH. Mosö Israel auf Befehl des Vorstandes von der Tebä verkündet, dass alle Wetten auf das Eintreffen unseres Heils (dessen uns Gott bald teilhaft werden lasse) fortan verboten seien. Wer von den Unsrigen eine solche Wette eingeht, hat 5 Rt. Strafe zu erlegen, welche von beiden Parteien unfehlbar im Zwangswege beigetrieben werden soll, wäh- *) Man vergleiche die Eintragungen unter dem 27. Sivan 5423 und 23. Sebat 5425 Jahrbuch X, S 237 und 266).

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