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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1916-01-01 · XI. (1916) · page 24

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XI. (1916)
Date
1916-01-01
Page
– (sequence 24)
Language
German
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4 Salom), zwingen, sich mit ihm zu vergleichen oder Schiedsrichter zu erwählen. Noch während der Sitzung teilt HH. Mos6 Israel mit, dass er bereits einen Vergleich herbeigeführt habe, durch weichen Fonseqa sich verpflichtet, dem Dias 40 M. ratenweise zu zahlen. Die weitere Erledigung wird dem HH. überlassen. Judica de Tovar klagt über ihren Ehemann Jacob de Tovar, der sie verlassen habe, so dass sie bei ihrer Mutter wohnen und dieser zur Last fallen müsse. Der Maamad wolle den Tovar veranlassen, wieder mit ihr zusammen zu leben, wie es die Pflicht eines rechtschaffenen Ehemannes ist. Der HH. wird beauftragt, mit Tovar zu sprechen. Mit Rücksicht auf die offenkundige Bedürftigkeit des Tovar will der Vorstand ihm, falls er sich Mühe gibt, um seinen und seiner Ehefrau Unterhalt zu verdienen, Unterstützung zuteil werden lassen. Falls er hierauf nicht eingeht, soll strenge gegen ihn verfahren werden. Von dem Schochet Saruco werden verschiedene Verfehlungen der Schlachter Isaq Mendez und Isaq Jesurun zur Anzeige gebracht. Er erklärt, dass dieselben Hammel vom Schlachthause und vom Markte (praca) erhalten, ohne seine Marke durch ihn anerkennen zu lassen; dass sie sehr oft die Vorder viertel mit der letzten Rippe nehmen; dass sie häufig Kühe schlachten und dass sie das ihnen übrig bleibende Fleisch begiessen. Der Herr HH. soll in Verbindung mit dem Präsidenten hiergegen Abhülfe schaffen. Saruco wird angewiesen, ohne schriftlichen Befehl des Präsidenten keine Kühe zu schlachten. Saruco soll sich Montags, Donnerstags und Freitags am Vormittage unaufgefordert im Schlachthause einfinden und erst nach Hause gehen, nachdem er das für die Gemeinde Erforderliche geschlachtet hat. Wenn man zu anderen Zeiten seiner bedarf, soll er sich auf Verlangen einfinden, um seinen Dienst wahrzunehmen. 23. Adar. Abraham Benveniste überbringt dem Vor stände, in Erfüllung einer Gewissenspflicht, den Betrag von M. 114. 8 ß als, laut der von ihm erstatteten Abrechnung, Rest des Nachlasses, den die Wäscherin Rachel Keiser bei ihrem Ableben der Hebrä de Bicur Holim ver-

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