Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1913-01-01 · X. 1912 - 5673 (1913) · page 427

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
X. 1912 - 5673 (1913)
Date
1913-01-01
Page
– (sequence 427)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3486266-3486285--4527-3490895
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

363 Konkurrenzstreitigkeilen sind wohl auch die gewalttätigen Hand״ lungen zurückzuführen, deren sich ein Gehilfe des Arztes Natha den anderen Aerzten gegenüber schuldig machte, und die bis zur tätlichen Beleidigung ausarteten1). Zur Ausübung der ״Balbiererei“ — Lewin versteht hierunter gewiss mit Beeilt auch eine chirurgische Tätigkeit — hielten sich die Aerzte, welche auch diesem Zweige der Heilkunst ihre Tätig״ keit zuwandten, Gehilfen2 *). 1739 wurde bestimmt, dass in der Regel nur ein Gehilfe von jedem derselben beschäftigt werden sollte; bei Entrichtung höherer Steuern sollten ihnen jedoch zwei bis drei solcher junger Leute verstattet sein*). Seitens der Gemeindebehörden wurde offenbar im Interesse der Aufrechterhaltung des Nahrungsstandes der verheirateten Aerzte das selbständige Betreiben der ״Balbiererei“ durch die Heilgehilfen nicht gern gesehen und ihnen dieselbe wenigstens zu erschweren gesucht. So wurde einem derselben die Selbständigmachung nur unter der Bedingung gestattet, dass er noch zwei Jahre nach seiner Verheiratung bei seinem bisherigen Brotherrn im Dienst verbleibe4). Bezüglich einzelner Aerzte wäre noch folgendes zu bemerken: Während die Gemeinde bisweilen Veranlassung hatte, über das Verhalten einiger Aerzte ihre Unzufriedenheit zu bekunden, bewahrte sie dem Arzte Mose, dem Sohne des Arztes Juda, ihre Dankbar״ keit wegen seiner der Gemeinde geleisteten ausgezeichneten Dienste noch über das Grab hinaus, so dass diese Erkenntlichkeit noch den Nachkommen desselben zugute kam, als diese sich in schlechter finanzieller Lage befanden5). Dem Arzte Mordechai wurde, soviel ich sehe, das Wohn־ recht in Posen nicht auch aus dem Grunde entzogen, weil er seine Gemeindeschulden nicht entrichtet hatte — es handelte sich *) Ebendas. Bl. 220b. Das Schriftstück ist undatiert, jedoch ist der Arzt Natha unzweifelhaft mit demselben gleichen Namens identisch, welcher mehrfach als Voibeter an den hohen Feiertagen, im Ehrenamt natürlich, fungierte, so z. B. im Jahre 1750. Pos. Kscherimb. Bl. 337b, vgl. auch daselbst Bl. 310b und 342b. 2) Pos. hdschrftl. Gemeindeb. II Bl. 31, 177b, 179a; Kscherimb. Bl. 109. s) Gemeindeb. II Bl. 179a. 4) Das. Bl. 31a. 5) Das. Bl. 48b.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.