Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- X. 1912 - 5673 (1913)
- Date
- 1913-01-01
- Page
- – (sequence 370)
- Language
- German
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306 3. Der Rabbiner darf ohne Erlaubnis der seniores keinen Bann werfen, auch ist das Rabbinat verpflichtet, den Bann, den die Rabbiner einer anderen Stadt verhängt haben, in Krakau aufrecht zu erhalten, wenn der Geächtete sich in Krakau befindet. 4. יין נסך. Man soll vor den Weinlesen eines jeden Jahres einen Dreierausschuss wählen, der zusammen mit dem Rabbiner die Ordnnng betreffs כשר-Wein treffen soll. 5. Denunzianten sollen in Acht und Bann getan werden. Ob Dembitzer noch den ganzen Kodex in Händen hatte, können wir nicht mit Bestimmtheit feststellen, jedenfalls hatte er mehr, als wir jetzt besitzen. Die .drei Schlussblätter des Statuts enthalten weitere Gesetze gegen den Luxus und auf Folio 85 die Schlussformel, ״dass diese Bestimmungen bis zu Neujahr 1598 währen sollen und man dann wieder eine Kommission wählen soll, um das Statut zu revidieren®. Nachher folgen die Unterschriften der sieben Kommissionsmitglieder und das Datum: Sonntag den 17. Ab 5355 (1595). Die weiteren Blätter, die wir mit Folio 86 bezeichnet haben, schliessen nicht direkt an die vorhergehenden und enthalten weitere Luxus verböte, die eine Erweiterung der §§ 80—88 und der Schluss- Paragraphen des Statuts zu sein scheinen. Folio 88—99 enthalten eine Notiz von einer neuen Kommission aus dem Jahre 1615 und Folio 90, 91, 104—107a weitere Ergänzungen zum Statut aus dem Jahre 1604. Den Abschluss bildet eine Statutergänzung aus dem Jahre 1606, wonach der Schlusspassus lautet: סלוק התקנות בעזה״ש יום נ* פרשת כי תצא שנת שפ״ו לפיק. Nach diesem Abschluss blieb eine halbe Seite leer und diesen leeren Platz hat ein späterer Schreiber benutzt, um einen Beschluss des Judenreichstags betreffs der Judensteuer Szpilkowe (Nadelgeld, Grundsteuer) aufzuschreiben. Sowohl die Schrift wie auch die Orthographie zeugen von einer anderen Hand wie auch einer anderen Zeit. Leider ist der Reichstagsbeschluss ohne Datum und es fehlt an parallelen Quellen, um dasselbe feststellen zu können. Der Kodex war zuerst Eigentum der Gemeinde und lag in den Aktensehränken unter anderen Büchern und Privilegien aufbewahrt. Mit der Zeit und dem Wechsel der Regierungen gerieten