Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- X. 1912 - 5673 (1913)
- Date
- 1913-01-01
- Page
- – (sequence 368)
- Language
- German
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304 Hochzeitsprediger 11. s. w. Auch ist die Ordnung des Gebetes und des Thoralesens, der Alioth und Mizwoth bis ins kleinste festgesetzt. Mit dem § 70 beginnt die wichtigste Machtbefugnis der Gemeinde und zwar die Festsetzung der Steuerkommiss־ io ne n (שמאים) und das Steuer-Inkasso mit allen den Androhungen und Strafen für die Widerspenstigen. Die bekannte Mildtätigkeit der Juden weicht in diesem Punkte gänzlich der rucksichtslosen Strenge, die mit Acht und Bann gegen die Lässigen zu Felde zieht. Die Gemeinde war in steter Geldnot, alle Beamten und Geistlichen, alle Aemter und Behörden pochten an ihren Säckel, sie musste daher das jüdische רחמנות beiseite lassen und strenge Vorgehen. Nur Lehrer genossen gänzliche Steuerfreiheit, ״damit; die Thora wachse und erstarke“, sonst musste jeder seine Steuern entrichten. Hier sei bemerkt, dass die Gemeinde auch die Staatssteuern (Kopfgeld, Zapfengeld) erhob und an den Judenreichstag abführte oder gar direkt der Regiments-Abordnung einhändigte, die mit entsprechender Assignation ausgerüstet war. Beim Erscheinen einer solchen Abordnung musste, unter Androhung grosser Strafen, binnen drei Tagen Geld herbeigeschafft werden. Um diese Zeit hatte die Gemeinde noch fast keine Schulden, noch reichten die Steuern und regelmässigen Abgaben zur Bestreitung aller Bedürfnisse hin, aber mit dem Anwachsen der Not infolge der vielen Kriege und Pogrome stieg die Summe der Schulden ins Unendliche und zur Deckung der blossen Zinsen mussten immer neue Quellen gesucht werden; im Jahre 1719 war die Judengemeinde Kasimierz (Krakau) 346,240 Gulden an geistliche Herren und Klöster und 242,287 Gulden an weltliche Gläubiger schuldig. Aber schon um die Zeit unseres Statuts zahlte die Gemeinde ausser den gewöhnlichen Abgaben an Staat und König (Nadelgeld, Kopfgeld, Stationsgeld, Krönungsgeld, Kriegs-Kontributionen, subsidia charitativa etc. etc.) fixe Gehälter dem Wojewoden (im XVIII. Jahrhundert 7000 Gulden jährlich), dem Judenrichter (1500 Gulden), dem Gerichtsschreiber (400 Gulden)1) und dem Schlosshauptmann (1600 Gulden) 2) und lieferte dem königlichen Schlossverwalter verschiedenes Gewürz. Ueberdies waren die Juden verpflichtet, ״die Bestien im königlichen Tierpark, d. h. *) Kutrzeba, Aktensammlung Nr. 220 und 249. 2) Acta castr. crac. Lustratio anni 1764.