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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1913-01-01 · X. 1912 - 5673 (1913) · page 367

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
X. 1912 - 5673 (1913)
Date
1913-01-01
Page
– (sequence 367)
Language
German
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303 Inhalt und Anordnung. Das Statut ist in 93 Paragraphen :geteilt, von denen aber nicht alle bezeichnet sind; auch können wir manche Paragraphen infolge der fehlenden Zettel nicht ansetzen. In unserer Edition setzen wir an den Rand die Folien des Originals und bezeichnen die Vorderseite mit der blossen arabischen Ziffer, die Rückseite mit der Ziffer und einem b\ auch numerieren wir die Paragraphen mit arabischen Ziffern, obwohl sie im Original mit hebräischen Lettern bezeichnet sind. Die Annexa aus späteren Jahren haben keine Paragraph-Bezeichnung, nur das Folio. Die Anordnung des Statuts ist folgende: Am Anfang fol. 1—9 (§§ 1 - 10) sind die Pflichten des Obmanns der Gemeinde פרנס ד,ד«ודש und seine Rechte, Strafen für Widerspenstige, Festsetzung der Zinshöhe bei Anleihen etc. enthalten. Ab fol. 9 (§11) kommen Wahlen in den Gemeindevorstand, ihre Zeit und Wahlordnung, die Zahl der zu Wählenden u. s. w. Hier sei bemerkt, dass die Zusammensetzung des Gemeinde-Vorstandes ganz der der Stadt־ behörden, die auf dem Magdeburger Recht fussten, ähnlich, ja sogar die Benennung in den nichtjüdischen Akten dieselbe war. An der Spitze der Gemeinde standen die ראשים (seniores, consules), die allmonatlich miteinander abwechselten; der Monatshalter war Präsident der Judenstadt und Judenschaft und biess פרנס חחדדש, senior mensis, proconsul. Die zweite Kategorie bildeten die פובים, boni viri, scabini, Beisitzer des Wojewodengerichtes und Rechnungsführer der Gemeinde רואי חשבונות und ihnen folgten die gemeinen 14״ Männer“, die dem 40 Männer-Kollegium der Stadtbehörde entsprachen. In den §§ 1246 ־־ lernen wir die Machtatribute der einzelnen Gemeindebehörden kennen, in den §§ 47—66 haben wir die Be- Stimmung über die drei Gerichtssenate, die Gerichtsprozedur in streitigen und unstreitigen Angelegenheiten, die Gerichtsregistratur, die Bestellung der sogenannten Zeugen (עדים דמתא ab § 64), die Kompetenz des Schkolnik (שמש), des Gerichts- und Stadtschreibers (ספרא מתא), Taxen und Strafen (kleiner und grosser Bann). In den §§ 67—69 lernen wir die Verwalter der Synagogen und zugleich der Wohltätigkeit kennen, die Machtfülle der Kommission über Ordnung und Ruhe in der Judenstadt und nebenbei die einzelnen Beamten der Judenstadt, wie Torhüter, Nachtwächter, Synagogen־ beamte und Diener, Servierer, Bader, Schächter, Sänger, Musikanten,

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