Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- X. 1912 - 5673 (1913)
- Date
- 1913-01-01
- Page
- – (sequence 361)
- Language
- German
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297 ׳comperire nequiverint, extunc ad dominum palatinum hoc deferre debent“ (Rüssko-Jewr. Archiv Band in Nr. 5 § 10). In einem :anderen Text dieses Privilegs vom Jahre 1453, welches der Krakauer Judengemeinde verliehen und von dort nach Posen hinübergenommen wurde (Schorr, Jewrejska Starina Bd. II Seite 85 § 5, Perles, Geschichte der Juden in Posen Seite 135, Gumplowicz, Prawodawstwo polskie wzgledem Zydow S. 164—5 § 5, Bloch, Die Generalprivilegien der polnischen Judenschaft S. 49 §§ 7—8), lesen wir ausdrücklich, dass Zivilangelegenheiten unter Juden von ihren Senioren, Kriminalangelegenheiten vom Wojewoden oder seinem Vertreter geschlichtet werden. Dies Privileg bietet die gesetzliche Basis für die jüdische Gerichtsbarkeit, bestimmt aber nicht, wie und von wem diese seniores Judaeorum gewählt oder ernannt werden. Es blieb also dem Wojewoden überlassen^ wie er diese Angelegenheit erledigen werde, und nun erteilten die Wojewoden den Juden ihres Kreises, .״Judenordnungen“ (Porzqdek zydowski), in denen sie die Einzelheiten der Gerichtsorganisation festsetzten. Die älteste bekannte Judenordnung erteilte derWojewode von Krakau Andreas T^czynski der Krakauer Juden-Gemeinde am 9. April 1527 folgenden Inhalts: § 1. Streitigkeiten zwischen Jud und Christ entscheidet der Vertreter (vicesgerens) des Wojewoden in Begleitung der Juden- .ältesten, die vom Wojewoden gewählt und eingesetzt werden. § 2. Vom Urteil des Vicesgerens, wie auch vom Urteil der Judensenioren in rein jüdischen Angelegenheiten kann ein Rekurs;an den Wojewoden eingelegt werden. § 3. Streitigkeiten unter Juden selbst werden vor den doctores seu seniores Judaeorum ausgetragen. § 4. Der Jude soll schriftlich ins Gericht vorgeladen werden. § 5. Der Jude darf nur in der Judengasse gerichtet und im Judenkerker gehalten werden. Dieser letzte § entspricht vollkommen dem § 23 des primären Generalprivilegs, der festsetzt, dass: Judaei circa scholas vel ubi eligerint, debent judicari. Die Gerichtsbarkeit bildet also eine Voraussetzung der Judenautonomie in Polen; es gibt aber noch mehrere Ursachen und die wollen wir hier kurz anführen.