Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- X. 1912 - 5673 (1913)
- Date
- 1913-01-01
- Page
- – (sequence 360)
- Language
- German
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Die Krakauer Judengemeinde-Ordnuhg von 1595 und ihre Nachträge. Von Professor Dr. Majer Balaban in Lemberg. Die jüdischen Gemeinden in Polen hatten eine eigenartige Verfassung, die ganz der Stadtordnung angepasst war. Die polnischen Städte waren Siedelungen deutscher Kolonisten, denen Könige und Privatherren das Magdeburger Recht verliehen. Die Beneflzien dieses Rechtes genossen aber nur die katholischen Bewohner der Städte, nicht aber Griechen, Armenier, Tataren, Juden u. s. w. Die letzteren hatten eine eigene Verfassung, die auf dem Privileg Ladislaus des Frommen (1264) basierte. Nur die Lemberger Juden erhielten zusammen mit der ganzen Stadt im Jahre 1356 das Magdeburger Recht, vertauschten es aber nach 8 Jahren (1364) mit dem allgemeinen Judenrecht, wie es alle anderen Gemeinden in Polen besassen. Dieses allgemeine Judenrecht, welches in den sogenannten Generalprivilegien der polnischen Judenschaft enthalten war, erklärte die Juden als Kamm er kn echte fservi cameraej des Königs und eximierte sie von der Gerichtsbarkeit der Stadtbehörden; die Juden waren der Gerichtsbarkeit des Königs oder seines Wojewoden untergeben. So war es ja in Oesterreich, wo ursprünglich das Privileg entstanden ist (1244), so in Ungarn (1251), in Böhmen (1254) und Schlesien (Schweidnitz 1279). Diese Gesetzgebung enthielt aber eine Lücke, die der Autonomie der Juden oder der Willkür des Fürsten Tür und Tor öffnete. Es handelt sich darum, wer Streitigkeiten unter Juden selbst schlichten soll, da das Privileg nur das Verhältnis der Juden zu den Christen regelte. Diesem üebelstande half Kasimir IV. ab, indem er im § 10 seiner ״Bestätigung“ des Privilegs folgenden Passus einsetzte: ״Et etiam statuimus, quod quaecumque causa propter discordiam, aut contentiones Judaeorum oriretur, hoc nullus, nisi ipsorum antiquiores judicare debent, derapto, quod si ipsi veritatem inter eos