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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1913-01-01 · X. 1912 - 5673 (1913) · page 349

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
X. 1912 - 5673 (1913)
Date
1913-01-01
Page
– (sequence 349)
Language
German
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285 Dem — (Name fehlt), welcher sich nach Amsterdam begeben? will, wird ein Beisezehrgeld (matalotagem do caminho) von zwei Reichstalern zugebilligt. ^_ Jacob da Fonseca vermisst ein Kästchen, welches für ihn aus Amsterdam angekommen ist und welches der Postmeister־ (mestre) einem Juden übergeben haben will, dessen Namen er nicht weiss. Der Betreffende wird aufgefordert, jenes Kästchen dem Chacham oder einem Yorstandsmitgliede auszuliefern, wogegen ihm Diskretion zugesichert wird. Erfolgt solches nicht bis zum nächsten Montag, so soll Berachä verhängt werden. Durch H. H. Mosö Israel lässt die Witwe des sei. Chacham Jesurun um Erhöhung ihres Tamid bitten. Da sie keine weiteren Einnahmen habe, könne sie damit nicht auskommen. Man lässt Ihrer Wohlgeboren (ä sua merce) antworten, dass eine Erhöhung des Tamid nicht stattfinden könne; dass man sie indes bei vorkommenden Verteilungen reichlich bedenken werde. 16. s. M. ״Unser Kollege“ Semuel Gedez (Guedez), der bisher in Glückstadt weilte, kommt heute zum ersten Male in die Versammlung. Er wird durch den H. H. auf die Tephillin vereidet. In voriger Woche hat Isaq Senior Teixeira ein Inventar der Wertsachen überreicht, welche er im Hause des verstorbenen Chacham R. Meatob vorgefunden und auf Ersuchen der Witwe in Verwahrung genommen hatte. Er bittet nun um Rat, was damit geschehen solle. Es wird einstimming beschlossen, die Gegenstände in öffentlicher Auktion zu verkaufen und, zum Besten der Witwe, eine diesbezügliche Bekanntmachung in der deutschen Synagoge in Altona sowie in der unsrigen zu erlassen, damit sich mehr Leute (Käufer) einfinden. Zuvor sollen Isaq de Castro und David Senior jeden einzelnen Gegenstand abschätzen, damit man eine gute Grundlage hat. Ferner wird von der Tebä ein Aufgebot dahin erlassen, dass alle, welche von dem verstorbenen Meatob Waren oder Gelder in Händen haben, solche im Laufe der Woche der Witwe zurückgeben oder bei dem Vorstande anmelden müssen, da man andernfalls strenger verfahren werde.

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