Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- X. 1912 - 5673 (1913)
- Date
- 1913-01-01
- Page
- – (sequence 340)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/3486266-3486285--4440-3490808- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
276 angestellt sind. Zeitweilig, z. B. hin und wieder zu Minchä sollen* auch andere Zutritt haben. Man beruft sich hierbei auf eine alte Verordnung. Ribcä Sarda will ihre Tochter verheiraten. Eine der Be״ Stimmungen des Ehevertrags lautet, dass man nach Glückstadt ziehen werde. Sie bittet daher, ihr, anstatt des nunmehr fort״ fallenden Tamid, eine Beihülfe zur Verheiratung ihrer Tochter zu* gewähren; sie werde dieser Gemeinde nicht mehr zur Last fallen. Unter dieser Bedingung und nachdem ihre Tochter Sarä Musafia sowie ihre Söhne eine schriftliche Erklärung in diesem Sinne abgegeben hatten, bewilligte man ihr 40 Et. Ein weiteres Gesuch,, dem Chacham zu gestatten, für dieses wohltätige Werk bei Privaten zu sammeln, wurde abgelehnt; dagegen soll es demselben freistehen, sich in anderer Weise für sie zu verwenden. In Sachen des Testaments der Witwe Judica del Padro teilt Ishac Senior namens seines Vaters mit, dass der Ertrag des zweiten Jahres von den Fl. 4600 als Beisteuer zur Mitgift der Ester Soarez in Amsterdam, Tochter des sei. Abräo Soarez, bestimmt worden sei, worüber Teixeira ihr bei ihrer Verheiratung eine Urkunde ausstellen werde. 28. Ab. Am 23. Januar 1663 hatte Ishac Senior alias Manoel Teixeira für Rechnung der Gemeinde ein Darlehen von — Et. zu 3°/0 bei der Witwe von Paullo Langermann aufgenommen. Nachdem der hierüber ausgestellte Revers dem Vorstande zurückgeliefert worden, wird nunmehr derselbe Betrag ebenfalls zu 3% mit der Witwe von Jost van Overbeck abgeschlossen. Die erwachsenen. Zinsen werden durch Moseh de Pinto bezahlt. 1. Elul. Die bestehenden Hascamot (Verordnungen) werden einer Durchsicht unterzogen. Sie sollen alljährlich an einem dafür zu bezeichnenden Tage verlesen werden1). 0 Von diesen Verordnungen ist uns leider nur weniges erhalten geblieben.