Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- X. 1912 - 5673 (1913)
- Date
- 1913-01-01
- Page
- – (sequence 310)
- Language
- German
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246 Strafmittel bedroht. Vorläufig soll er, solange er dem Befehl nicht nachkommt, kein Fleisch von der Gemeinde erhalten und auch die Badeanstalt derselben (0 banho do geral) nicht benutzen dürfen. 23. Adar. Dem Ishac Habilho wird, auf Fürsprache der H. H., eine Beihülfe von zehn Reichstalern zu seiner Reise nach Cayana (Guyana?) bewilligt, die jedoch erst dann ausgezahlt werden soll, wenn seine Abreise gesichert ist. Da Abraham Namias bisher den Verfügungen des Vorstandes nicht nachgekommen war, beschloss dieser, nach Beratung mit den H. H. und nachdem die nötigen Verwarnungen an Namias ergangen waren, dem Genannten anzukündigen, dass er am nächsten Montag, spätestens aber am Donnerstag, sich morgens in der Synagoge einzufinden habe, um daselbst ein ihm übersandtes Schriftstück zu verlesen und zwar bei Strafe der Berachä. (Folgt eine Mitteilung in diesem Sinne an genannten Namias). 26. s. M. Abraham Namias de Crasto, dessen Schwiegersohn Ishac Namias und Sam. Guedes erschienen m der Junta und baten in ajler Bescheidenheit, ihre Angelegenheit im Beisein der H. H. nochmals vortragen zu dürfen. Danach wurde der Text des von Namias zu verlesenden Schriftstücks etwas eingeschränkt, die Geldstrafe dagegen von 20 auf 40 Mark erhöht. Guedes soll bis auf Weiteres die Synagoge nicht besuchen. Es handelte sich um laute Reden und abfällige Aeusserungen über den Vorstand. (Folgt nun das zu verlesende Schriftstück, in welchem der Inculpat wegen der begangenen Ruhestörung und des gegebenen Aergernisses Deos Bendito, die Herren Chachamim, den Vorstand und die ganze Gemeinde um Verzeihung bittet, seine Reue bekundet und sich allen über ihn zu verhängenden Strafen unterwirft.) Dieses Schriftstück wurde dem H, H. Moseh Israel verschlossen übergeben mit dem Aufträge, es dem Namias zu behändigen, wofern sich dieser bereit erklärt, es zu verlesen; doch darf er weder vorher noch nachher auch nur ein Wort hinzusetzen oder fortlassen, da er sonst in weitere Strafe verfällt.