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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1913-01-01 · X. 1912 - 5673 (1913) · page 306

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
X. 1912 - 5673 (1913)
Date
1913-01-01
Page
– (sequence 306)
Language
German
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242 erlegen, welche ohne Ansehen der Person, mit allen nach unserem heiligen Gesetze statthaften Zwangsmitteln beigetrieben werden soll. ^Ferner werden die Herren Mohalim davor gewarnt, die Circumcision vorzunehmen, wenn Personen, auf welche obiges Verbot sich bezieht, anwesend sind.) Im Contraventionsfalle unterliegen sie einer nach dem Ermessen des Vorstandes festzusetzenden Strafe. Der jetzige Maamad verpflichtet sich für die Beobachtung dieser Ascamä zu sorgen und trägt dem künftigen auf, dieselbe aufrecht zu erhalten“. Ferner wird bekannt gemacht, dass niemand einen Hund in die Synagoge bringen darf, bei Strafe von einem Et. Die Schlachter werden, weil sie die erlassenen Vorschriften nicht innegehalten haben und dies bereits das zweite Mal ist, dass sie sich dieses Vergehens (crime) schuldig machen, zu einer sofort zu erlegenden Geldstrafe von je drei Et. verurteilt. Sie dürfen, so lange die Strafe nicht bezahlt ist, kein Fleisch verkaufen. Für den etwaigen dritten Contraventionsfall wird ihnen das Verbot der Ausübung ihres Gewerbes angedroht. Am 4. Sebat. Dem Moseh Henriques wird für die Eückerstattung der von der Gemeinde verauslagten Kosten der Beerdigung seiner Tochter in Höhe von 31 Mk. 9 Sch. eine Frist von zwei Monaten gewährt. Wenn er nach Ablauf derselben nicht zahlt, soll die Schuld mit aller Strenge beigetrieben werden. Der Witwe Vargas und der Maria Mendes, denen die Hebrä auf Anordnung des Vorstandes keine weitere Unterstützung gewährt, werden, mit Eücksicht auf ihre lange Krankheit, 2 resp. 1 Et. bewilligt. Auf weiteres dürfen sie nicht rechnen. 7. Sebat. In den Jahren 5415 und 5420 sind bereits Verordnungen über das Verhalten der Kinder in der Synagoge erlassen worden1). Sie werden nunmehr dahin ergänzt, dass keine Schosskinder und *) Vgl. Jahrbuch VI, S. 43 und IX, S. 337.

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