Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- X. 1912 - 5673 (1913)
- Date
- 1913-01-01
- Page
- – (sequence 305)
- Language
- German
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241 Abraham Serrano bittet, ihm zu gestatten, in seinem Hanse zu vermieten oder ihm sein Tamid zu erhöhen. Beides wird abgelehnt. _ In dem grossen Hause der Gemeinde werden von den Mietern nach Willkür bauliche Veränderungen und Reparaturen vorgenommen resp. verlangt. Es werden daher zwei Bevollmächtigte (procuradores) für dasselbe ernannt, nämlich Selomoh Coen und Aron Senior, um die Wohnungen der einzelnen Parteien zu besichtigen. Ohne ihren Auftrag soll keine Reparatur ausgeführt und ohne ihr Gutachten keine Miete herabgesetzt werden. 15. Tebet. Der von Amsterdam gekommene Tanzmeister (dansante) Salamäo de Lima bittet um Brennholz für den Winter. Man bewilligt ihm ein Rt. mit dem Bemerken, dass er von der hiesigen Gemeinde weitere Unterstützung nicht zu erwarten habe. Sobald das Wasser eisfrei ist, müsse er das gegebene Versprechen, wieder von hier fortzureisen, erfüllen; andernfalls werde man ihn durch die Gerichtsbehörden aus dem Gebiet bringen lassen. David Curiel bittet um Ermässigung der Kosten für die Grabstätte seines Kindes Jacob. Da der angewiesene Platz der für eine erwachsene Person ist, soll er die üblichen 5 Rt. zahlen. 29. s. M. I Man hat in Erfahrung gebracht, dass Jeosua Habilho verschiedene Nicht-Israeliten zur Berit eines Sohnes, für den Fall, dass ihm ein solcher geboren würde (se 0 tivesse), eingeladen hat.. Da man Anstoss daran nimmt, dass solche Leute einem derartigen Akte beiwohnen, lässt der Vorstand folgende Ascamä verkünden: )״Da der Maamad auf die grossen Uebelstände und Nachteile aufmerksam gemacht wird, welche unserer Gemeinde aus der An- Wesenheit Andersgläubiger bei Beritiot erwachsen, verordnet er, dass jedem, dem es dank der göttlichen Gnade vergönnt ist, einen solchen religiösen Akt (misvä) in seinem Hause zu begehen, verboten ist, die Anwesenheit eines Nichtjuden bei dieser Handlung zu dulden.^ Stellt sich heraus, dass jemand gegen diese Verordnung verstösst, so hat der Betreffende eine Strafe von 30 Mk. zu Jahrbuch J. L. G. X. 16