Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- X. 1912 - 5673 (1913)
- Date
- 1913-01-01
- Page
- – (sequence 294)
- Language
- German
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dass, dank dieser Bestimmung, die Wahlen inrichtigerund befriedigender Weise stattfinden, sodass hierdurch der Gottesdienst' und das Wohl der Gemeinde gefördert werden. Dem Vorstande liegt es ob, einige Tage vor dem nächsten Rosasanä einen bestimmten Tag für die Wahl anzuberaumen, sowie gemeinsam mit den Herren H. H. an jedes Familienoberhaupt (cabega de cazal) die nötigen Ermahnungen zu richten, damit dasselbe frei von Privatrücksichten seine Stimme abgebe, um die bei früheren Gelegenheiten vorgekommenen Uebelstände zu vermeiden. Nach stattgehabter Wahl sollen die H. H. das Ergebnis derselben so recht-־ zeitig vor Rosasanä, wie nötig erscheint, dem Vor stände mitteilen, um hierauf die Aemter der Parnassim da Hebrä, Talmud Thorä, Hatanim und Gabay de Terra Santa, vor denen der Adjunkten, zu besetzen. Alles dieses soll am Vorabend von Rosasanä bekannt gemacht werden. Die Gemeinde hat lediglich den Vorstand in der Weise zu wählen, wie in den vorerwähnten Satzungen vorgeschrieben worden. — Dort ist nun zwar von der Zahl 7 die Rede, diese ist aber später auf 5 reduziert worden, welche Zahl man, bei der beschränkten Mitgliederzahl (limitagäo) unserer Gemeinde, für genügend gehalten hat, um die vorkommenden Geschäfte zu; erledigen; wobei noch berücksichtigt werden muss, dass es üblich: ist, bei wichtigen, belangreichen Angelegenheiten den vorhergehenden Vorstand hinzuzuziehen. Dessenungeachtet beschliesst der Vorstand, da es sein Wunsch ist, in allem dem Willen der Ge״ meinde stattzugeben, dass bezüglich dieses Punktes die Stimmen der gesamten Mitglieder entgegengenommen werden sollen, um dementsprechend eine Wahl von 5 oder von 7 Personen zu treffen, unter welcher Anzahl jeder einzelne denjenigen zu bezeichnen hat,, der ihm als der geeignetste erscheint, um das Amt eines Schatzmeisters zu übernehmen. Nachdem dieser gewählt worden, liegt es alsdann dem Vorstande ob, zwei aus seiner Mitte zu ernennen, welche als Deputierte die öffentlichen Angelegenheiten wahrzunehmen haben. Dem künftigen Vorsteher-Kollegium bleibt es überlassen, die am 15. Elul 5419 bekannt gemachte Verordnung, nach welcher ein ausgetretenes Vorstandsmitglied erst nach zweijähriger Ruhepause wieder wählbar sein soll, zu bestätigen oder aufzuheben. Auch wird beschlossen und als unverletzliche Satzung bestimmt, dass dieser Wahlmodus beibehalten werden soll und nicht abge-