Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- X. 1912 - 5673 (1913)
- Date
- 1913-01-01
- Page
- – (sequence 292)
- Language
- German
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228 Es wurde daher folgendes Plakat angeschlagen: (Uebersetzung). ״Auf Befehl des Mahamad und der Adjunkten wird allen! und jedem einzelnen in dieser Gemeinde kundgetan, dass sich keiner von derselben absondern darf, um sich der Vereinigung anzuschliessen, welche man neuerdings im Hause des sei. David de Lima bilden will, weil solches* gegen die Satzungen unserer Vereinigung verstösst; unter der Strafandrohung, dass derjenige, welcher diesem Befehl zuwiderhandelt, als ein Ausgeschiedener gelten, als solcher behandelt und an dieser Stelle als solcher öffentlich namhaft gemacht werden soll“. Hamburg, 26. Tisry 5423. (Referat). Die Separatisten fuhren trotzdem fort, entgegen den Satzungen! der allgemeinen Vereinigung, im Hause der Bachei de Lima Privat- Gottesdienst abzuhalten, unter dem Vorwände, dass daselbst von! Alters her ein Medräs bestehe. Der Vorstand gab sich nun alle Mühe, jene Mitglieder zum Gehorsam anzuhalten. Es fanden zu diesem Behufe mehrere Versammlungen statt, zu denen viele Velhos hinzugezogen wurden. Man beriet hin und her über verschiedene; Wege, wie man diese Uneinigkeit beilegen könnte, doch alle boten, ernstliche Schwierigkeiten dar und es verging hiermit eine geraume Zeit, bis endlich seitens der Separatisten die folgenden Bedingungen! in Vorschlag gebracht wurden, unter denen sie versprachen, die Gemeinde-Synagoge wieder zu besuchen: Erstens. Die Wahl des. Vorstandes muss fortan unter Stimmenabgabe der ganzen Gemeinde' erfolgen. Zweitens. Die Tamid-Lampe in der Synagoge darf keiner Privatperson gehören, sondern muss Eigentum der Gemeinde sein. Drittens. In der Tebä dürfen sich keine, Privatpersonen gehörende Fächer (gavetas) befinden. ihrem ganzen Umfange erhalten geblieben, doch findet sie sich in dem von Chasan Jaacob Cohen ßelinfante im Jahre 5523 verfassten Minhagimbuch kurz angegeben. Daselbst heisst es auf Folio 50: -אין רשאין להתפלל הוץ מבית הכנסת בעשרה בגזרת נה״ש אלא בבית האבל ובבית ההר*. Dieses Verbot gilt auch noch heute für alle in Hamburg anwesenden Sepharadim, gleichviel ob sie der Gemeinde: angehören oder nicht.