Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- X. 1912 - 5673 (1913)
- Date
- 1913-01-01
- Page
- – (sequence 291)
- Language
- German
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227 *einzeln protokollarisch vernommen. Ihre Aussagen ergaben, dass Mosseh de Lima, welcher sich von Gideon Lobato beleidigt glaubte, laute Worte gegen diesen geäussert hatte; dass Abraham Vaz sich ins Mittel gelegt; dass der Präsident den de Lima zu beruhigen gesucht, jedoch von diesem eine ungeziemende Antwort erhalten hatte; dass der Sohn des Ersteren, Selomo Curiel, hierüber erzürnt, dem Lima einen Schlag auf den Mund gegeben hatte, worauf dieser laut schreiend die Treppe der Synagoge1) hinunter gelaufen war. Schliesslich liess man noch Selomo Curiel und Abraham Yaz vorladen. Curiel bekannte sich schuldig und war bereit, jede Strafe über sich ergehen zu lassen. Am Nachmittag fand sodann im Hause des Dr. Barueh Namias eine Junta grande statt, in der die Zeugenaussagen verlesen wurden. Das Urteil lautete: Selomo Curiel darf bis nächsten Sonnabend die Synagoge nicht besuchen; er muss eine Geldstrafe von fünfzig Mark erlegen und folgende Erklärung von der Tebä verlesen: ״Da ich mich durch die Leidenschaft habe hinreissen lassen, in rücksichtsloser Weise an diesem Orte die bekannte Ausschreitung zu begehen und die diesem Orte schuldige Ehrfurcht zu verletzen, gebe ich an eben dieser Stelle meiner Keue Ausdruck, indem ich Deos Benditto, Sein heiliges Gesetz und diese ganze Gemeinde wegen solcher Ehrfurchtsverletzung um Verzeihung bitte, auch alle weiteren Strafen auf mich nehme, welche die Herren des Mahamad mir auf erlegen werden“. Abraham Vaz und Gideon Lobato sollen eine Geldstrafe von 3 resp. 4 Talern erlegen. Die ganze Familie de Lima und auch andere Personen hielten nun noch immer Privat-Gottesdienst im Hause der Witwe Bachei de Lima ab, indem sie behaupteten, es stehe ihnen dieses frei, weil daselbst früher ein Medräs gewesen war2). *) Hieraus scheint hervorzugehen, dass die damalige Synagoge nicht zur ebenen Erde lag. 2) Vermutlich hat der hier berichtete Vorfall zu der von dem derzeitigen * Beth Din getroffenen Bestimmung Anlass gegeben, welche jeden Privatgottesdienst strengstens verbietet und eine Ausnahme nur für Abelim und Neuvermählte gestattet. Leider ist die betreffende Verordnung uns nicht in