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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1913-01-01 · X. 1912 - 5673 (1913) · page 280

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
X. 1912 - 5673 (1913)
Date
1913-01-01
Page
– (sequence 280)
Language
German
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IRI
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216 Daran in der Vorrede zu seinem מגן אבות von Ihm, dass er in der Erfassung des פשט im Geiste der alten Lehrer unerreicht dasteht. Hier aber liegen m. E. solche Gegengründe vor. Wir können uns ausserdem darauf berufen, dass uns Raschi selbst an anderer Stelle eine einleuchtendere Erklärung nahelegt. Zugegeben, was auch nicht leicht anzunehmen ist, dass der Fleischverkäufer seinen Kunden in Verdacht haben wird, er wolle die Bezahlung verweigern, so wird doch dieser Verdacht hinfällig, sobald er einige Stunden später oder am folgenden Tage Bezahlung leistet; warum muss er den Preis für seinen Einkauf לאלתר ״sofort“ erlegen? Kann ein Versehen, das sogleich wieder gut gemacht werden kann, ein חלול השם genannt werden? Und warum erwähnt Rab gerade den Einkauf von Fleisch und nicht auch den Einkauf anderer Lebensmittel und sonstiger Bedarfsartikel, bei denen doch derselbe Verdacht entstehen könnte? Mäimuni verallgemeinert in der Tat diese Vorsichtsmassregel für alle Falle: Jesode Thora V, 11. Raschi selbst hat uns den Weg zu einer viel einfacheren und näherliegenden Erklärung gewiesen. Chulin 44 b sagt die Gemara: Wenn ein הנם eine rituelle Anfrage in erleichternder Weise entschieden hat, so soll er den betreffenden Gegenstand nicht kaufen, um den Verdacht zu vermeiden, als ob er für seine erleichternde Entscheidung von dem Verkäufer begünstigt worden wäre: Rabahat aber, so erzählt der Talmud daselbst, dennoch von einem Metzger, dessen Vieh er gelegentlich einer Anfrage für כשר erklärt hatte, Fleisch gekauft. Seine Frau, die Tochter des Rab Chisda, stellte ihn darüber zur Rede, indem sie sagte: ״Mein Vater hat von einem בכור, den er zu Schächten erlaubte, kein Fleisch kaufen wollen“. Darauf sagte Raba, beim בכור liege die Sache anders, denn, da dieser nicht nach dem Gewicht verkauft werden darf, kennt man nicht den genauen Preis und es könnte daher der Vei־- dacht einer Begünstigung entstehen. Bei einem gewöhnlichen Stück Vieh, das nach Gewicht verkauft wird, kann ein solcher Verdacht nicht entstehen, denn ״ סתקלא מוכחdas Gewicht beweist 1es doch“. Es kann sich jeder überzeugen, dass ich für dafc ’Litra (Pfund) Fleisch den üblichen Preis bezahle. Dazu bemerkt Raschi: ,״ ונותן למעוזו מידer hat auch sogleich den Preis erlegt4 V denn sonst wäre ja doch wieder dem Verdacht Tor und Tür geöffnet. ‘ ■

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