Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- X. 1912 - 5673 (1913)
- Date
- 1913-01-01
- Page
- – (sequence 77)
- Language
- German
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13 kommen in erster Reihe Samuel Landau als den würdigen Sohn seines grossen Vaters wählen müssen; gerade dieser Umstand war es vielleicht, der den Gemeindevorstand veranlasste, von der Wahl eines Oberrabbiners abzusehen1) und den Vorsitzenden des *Rabbinatskollegiums, den ersten Oberjuristen, mit der Versehung der oberrabbinatlichen Funktionen zu betrauen. Der Vorsitzende des Kollegiums war beim Tode Ezechiel Landaus der über 80 Jahre zählende Salman Emrich oder Gumpertz, der aber zumeist vom zweiten Oberjuristen, Michael Bachrach, vertreten wurde, dritter Oberjurist war Jakob Ginzburger, die vierte Oberjuristenstelle war vakant, die fünfte hatte Eleasar Fleekeles inne. Samuel Landau bewarb sich bald nach dem Tode seines Vaters um die erste Oberjuristenstelle; sein Gesuch wurde den Gemeindevorstehern zur Begutachtung übergeben und diese erstatteten ihren Bericht gesondert; M. S. Eidlitz, Moses Voges, Gabriel Schmelkes, die damaligen Gemeindevorsteher, kommen alle in ihren Äusserungen vom 30. Mai 1793 unter ausdrücklicher Betonung der trefflichen Qualifikation Landaus zu dem Anträge, man möge ihm, da man doch die alten Oberjuristen Emrich und Bachrach nicht verletzen dürfe, die erledigte vierte Oberjuristenstelle verleihen, und ihm die einstweilen dem Michael Bachrach übergebene Matrikenführung übertragen. Am 24. Juni übersendet das Gubernium den Gemeindevorstehern die Gesuche Eleasar Fleekeles’ und Samuel Landaus um die erledigte vierte Oberjuristenstelle zur Begutachtung und verlangt auch eine beizulegende schriftliche Aeusserung der Oberjuristen. Am Tage, wo dieser Auftrag einlangt, wird er auch erledigt; die Vorsteher überreichen die Aeusserung der Oberjuristen, die alle den fünften Oberjuristen zur Vorrückung empfehlen; die Vorsteher M. Eidlitz ף In der ersten Zeit scheint die Absicht bestanden zu habet), bald einen Oberrabbiner zu wählen, da die Gemeindevorsteher mit Rücksicht auf die grossen Kosten, die der Einzug eines neuen Oberrabbiners verursachte (Entrichtu ng der Hoftaxe für ihn, völlige Einrichtung), baten, die dem jeweiligen Oberrabbiner von jeder Kopulation zustehende, nach der Höhe der Mitgift der Braut bemessene Taxe für die Domestikalkassa zur Bestreitung der oben erwähnten Kosten einheben zu dürfen. Auch wurde Samuel Landau die Wohnung seines Vaters nur bis zur Ankunft des neuen Oberrabbiners vermietet.