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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 587

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 587)
Language
German
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495 wird mit 28. Ijjar 5040 angegeben, was den angeführten Worten entspricht. Auf die einzelnen Entscheidungen übergehend, finden sich in denselben wenige Anklänge an das Hauptwerk des Verfassers. Dies liegt in der Natur der Pesakim, die wahrscheinlich aus Kesponsen excerpiert wurden, wie z. B. das Taschbez des Simson b. Zadok, eine unserer Sammlung ähnliche Arbeit, welche das Verhalten des Meisters in besonderen Fällen hervorhebt und auf Gutachten, die immer persönlicher gehalten sind als literarische Werke, fusst. Wohl finden sich auch mündliche Mitteilungen vor, z. B.: er sagte, hätte er gewusst, dass seine Schwester (die wahrscheinlich erschlagen wurde) eine Märtyrerin gewesen, so würde er sie vorschriftsmässig betrauert haben; er sagte, dass der hervorragende Schüler um seinen Lehrer das Kaddisch sagen dürfe; er erzählt von der Tochter des R. Isak aus Evreux, wie sie in der Abwesenheit ihres Mannes vorgegangen usw. —; doch die meisten Decisionen gehen auf schriftliche Aufzeichnungen zurück. Dies zeigt die einleitende Formel: עים. Zur Charakteristik R. Isaks ausCorbeil enthalten diese knappen Bemerkungen viel Interessantes. Wir entnehmen denselben, dass er einen Sohn hatte, den er ohne die Zeichen der Pubertät nach zurück« gelegtem Alter von dreizehn Jahren und einem Tage zum gemeinschaftlichen Gebete herangezogen hat; dass er mit einer gewissen Aengstlichtkeit entschied, damit man nicht allgemein irrtümlich vorgehe. Er möchte etwas gestatten, erinnert sich aber, dass einst ein Grosser sich geirrt hatte. Er ist der Ansicht, dass man רבעו (unser Lehrer) nur auf den Grabstein eines Gelehrten schreiben dürfe, der einen hervorragenden Schüler hat. Er gestattet, an nichtjüdische Gerichtshöfe sich zu wenden, so jemand einen geschlagen hat und die vorgeschriebene Entschädigung nicht bezahlen will. Einen Floh tötet er selbst an Wochentagen nicht. Er gestattet das Schreiben auf Wachstafeln selbst in der Festwoche; einem Kohen aus Corbeil, dass er in einem Schilfe mit einer Leiche fahre. Er ist der Ansicht, dass wenn der Rüsttag des Pesachfestes auf Sabbath fällt, die Erstgeborenen an dem vorhergehenden Donnerstag nicht zu fasten brauchen; dass der Mann, wenn er seine Frau nicht erhalten kann, sich als Taglöhner verdingen müsse; dass der Eid eines Spielers,

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