Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 497)
- Language
- German
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405 meindevorsteher — vermutlich im Verfolg einer Abmachung mit der städtischen Behörde — einen Arzt, nur im Ghetto und nur un Juden seine Heilkunst auszuliben. Als hier 1736 das Blutmärchen die Köpfe verwirrte, hatte man es auch auf Wolf Winkier abgesehen. Er rettete sich jedoch rechtzeitig vor der Folter und ihren Schergen1). Ueber die Schattenseite ärztlicher Tätigkeit innerhalb der Posen er Ghettomauern wissen die Quellen noch folgendes zu berichten. Am 12. Kislew 1629 warfen die Gemeindevorsteher dem Isaak Bacharach vor, er sei gegen sie, seine Wohltäter, undankbar gewesen und habe, sofort als der Lärm anlässlich der Pest begonnen habe, ohne sie zu fragen, sich entfernt. Der schriftliehe Bericht hierüber ist freilich durchstrichen2). 1653 wird erzählt, dass die Aerzte ihre Hilfe versagten. Die Kscberim, die die sämtlichen Gemeindeämter mit ihnen geeignet erscheinenden Persönlichkeiten besetzten, ordneten daher im Frühling dieses Jahres an, dass der Gemeindevorstand diesem Misstande seine Aufmerksamkeit schenke und die Aerzte zur Milde stimme, sei es auch durch Geldmittel, damit sie endlich die Kranken wieder besuchten. Anfangs 1669 musste der Arzt Mordechai sein Haus verkaufen, wurde vom Gemeinde-Bürgerrecht ausgeschlossen und aus der Stadt gewiesen, weil er seine Gemeindeschulden nicht entrichtete und ״böse Dinge begangen hat“. Nähere Angaben hierüber fehlen3). 1695 gerieten zwei Posener Aerzte über die Baibiererei — darunter scheint chirurgische Tätigkeit gleichfalls verstanden worden zu sein — in Streit. 1699 brachte Jüdel die Gemeinde in grosse Gefahr, ״indem er Medizinwasser zu trinken gab, und das Wasser zu bitterem, fluchbringendem sich wandelte“, das heisst wohl zu einem tätlichen Erfolge führte. Er wurde von den Aeltesten mit dem Verluste seines Bürgerrechts und seines Berufes bestraft. Nur aus Erbarmen, und nachdem er geschworen hatte, dergleichen nie wieder zu tun, wurde er unter der Bedingung weiter behalten, im Wiederholungsfälle Posen sofort zu verlassen. Auch den anderen Aerzten wurde dies eingex) Monatsschrift XIV 168 ff., Pos. Gemeindebuch Nr. 1 S. 13 b; vgl. oben Kapitel V. 2) Pos. Sef. has. 111 S. 116b. 3) Kscherimbuch S. 94 b, Sef. has. IH 219 [222] a.