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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 437

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 437)
Language
German
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345 und Strafe verboten, mit der Dienstmagd in Altona, Hamburg oder sonstwo, es sei direct oder indirect, zu sprechen. Sollte dieses dennoch erforderlich sein, um ihre Fortreise zu erlangen, so darf solches nur in Begleitung einer Person geschehen, welche der Vorstand Ihnen namhaft machen wird. Die Strafe für dieses Vergehen bleibt bis zu geeigneter Gelegenheit Vorbehalten." Am 1. Veadar. Die betreffende Frau, namens Ester, war mit ihrer Herrin von Amsterdam gekommen. Die Sache wurde untersucht, man bemühte sich, die Frau nach Glückstadt zu schicken, sie kehrte aber nach Altona zurück. Jacob . . wollte zunächst seine Schuld nicht bekennen. Man liess sodann die Ester, nach ihrer Backkehr von Glückstadt, vor den Herren H. H. erscheinen und in beider Gegenwart bekannte sie dann unter vielen Tränen, dass kein anderer als J. sie in diesen unglücklichen Zustand versetzt hätte. Befragt, ob sie von ihrem Manne frei oder noch an ihn gebunden sei, antwortete sie naiv (com simpleza), sie habe ihm nach Spanien geschrieben, ihr einen Scheidebrief zu schicken, er wollte dies aber nicht tun. Ueber alles dieses wurde nun dem Vorstande berichtet, welcher den J. zum zweiten Male vorladen liess. Man teilte ihm das Geständnis der Frau mit, er erwies sich aber renitent wie das erste Mal; trotzdem gelang es durch Dazwischenkunft des Ishack de Silva, ihn zu zwingen, die Frau wieder nach Glückstadt zu schicken; ferner musste er sich verpflichten, die Kosten für dieselbe bis zur Niederkunft zu tragen und später für das Kind zu sorgen. Was nun die Strafe für dieses gegen Gott und seine heilige Lehre begangene Vergehen betrifft, so wurde zwar aus besonderen Gründen von der Strafe des Bannes abgesehen; man legte dem J. aber die folgenden Bassen auf: 1) Während des ganzen Monats Veadar hat er sich in der Synagoge vor Anfang des Gottesdienstes einzufinden, eventuell für jedes Versäumnis dem Gabay 1/2 Bisdaldre zu zahlen; 2) vom Monat Nisan bis kommenden Tisry hat er sich jeden Morgen in der Synagoge einzufinden; kommt er später als ״Sea Alabado“1), so hat er obige Strafe zu zahlen; 1Y ״Sea alabado“. — So lautet ישתבה in spanischer Uebersetzung*

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