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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 436

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 436)
Language
German
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344 Abraham Ferro bat um Erlaubnis zu einer Bücherverlosung; sie wurde ihm nicht gewährt. Mit den Schlachtern wurde vereinbart, dass sie den Auf- Sehern bei den Hämmein (os goardas dos carneiros) die Gebühr von 6 ß pro Stück zu zahlen haben; dagegen sollen sie von der Miete (pensäo) für die unterhalb der Synagoge belegenen Buden, in denen sie das Fleisch verkaufen, befreit sein. 14. Adar. Ishac Montezinos aus Tunis legt seine bedürftige Lage dar; er habe 7 Töchter auszustatten. Er war von den Gemeinden in Venedig und Livorno empfohlen. Man liess ihm Rt. 41/2 geben, unter der Bedingung, dass er sofort nach Amsterdam weiterreist. Am selben Tage wurde in Uebereinstimmung mit den Herren H. H. aus vorliegenden, triftigen Gründen beschlossen, eine Bekanntmachung dahin zu erlassen, dasß niemand in unserer Gemeinde eine israelitische Dienstmagd in seinen Dienst nehmen darf, welche verheiratet ist oder bezüglich welcher dieser Verdacht besteht, ohne zuvor dem Vorstande hiervon Meldung zu machen, welcher sodann seine Zustimmung entweder erteilen oder verweigern kann. Diejenigen, welche zur Zeit solche Personen in ihrem Dienst haben, sind gehalten, hiervon Anzeige zu erstatten. Einem Jacob .... wurde folgendes Schreiben zugestellt: ״Der Vorstand hat erfahren und genügende, unzweifelhafte Beweise dafür erlangt, dass Sie mit einer bei Frau Bahel de Andrade bediensteten, verheirateten Magd einen unerlaubten Verkehr unterhalten. Obschon sich diese jetzt in Altena bei dem Glaser Herse aufhält, herrscht hierüber in dieser Stadt und deren Gebiet grosse Entrüstung und befürchtet man ihre Verhaftung. Es wird Ihnen daher bei Strafe des Bannes befohlen, alle möglichen Mittel aufzubieten, damit jene Magd sich von dort entfernt und so weit wie möglich fortbegibt, wenigstens bis Glückstadt, und zwar bis nächsten Mittwoch. In Ermangelung dessen wird in einer der Sachlage entsprechenden Weise gegen Sie vorgegangen werden. Trotz dieses Befehle wird Ihnen unter Androhung derselben Strenge

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