Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 435)
- Language
- German
- Belongs to
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343 Jahres verkündeten Beschlusses1). Es wird nunmehr bestimmt, dass man Misseberah nur für das Wahl von Verwandten in den erlaubten Graden sagen lassen darf, nämlich für Eltern, Kinder und Geschwister. Bei den Saüdes für weitere Personen soll der Betrag doppelt berechnet werden (abgesehen vom Gemeinde״ Beitrag). Ein gleiches gilt auch von den promessas por tengoes2). Ebenso sollen Spenden bei Escavot für Personen, welche nicht in dem betreffenden Jahre verstorben sind, doppelt angerechnet werden. Lediglich bei den Escavot an Kipur und Hossanä Baba sowie bei den promessas an Purim, soll diese doppelte Berechnung nicht stattfinden. Nur dem Präsidenten, respective demjenigen, der aufrufen lässt, soll bezüglich der Aufgerufenen alles erlaubt sein. . Am 7 ten desselben. Der Schatzmeister Daniel Curie! legte die Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben vor, welche genehmigt wurde. Am 1. Tebet. Der Schatzmeister wird angewiesen, Holz unter die Armen verteilen zu lassen. Die Ausgabe hierfür beläuft sich auf Mark 153. Am 4. Sebat wurde dem Izaque Mendes und dem Abraham Israel Mendes das von Venedig aus durch Jacob Jozeph Aboab übersandte Legat ihrer Tante ausgezahlt. Der Schatzmeister soll sich hierüber eine Quittung erteilen lassen. Am 9 ten desselben. David Ulhoa reicht ein Gesuch ein, in welchem er beantragt, die neue Verordnung, durch welche die Ehescheidung verboten wird (a nova escama que prohibe dar gete3), auf ihn nicht anzuwenden, da seine Angelegenheit schon früher anhängig gewesen sei. Es wurde in diesem Sinne beschlossen und ihm durch den Schatzmeister mitgeteilt, dass ihm erlaubt werde, Get zu geben, wofern hierbei alle nötigen Formalitäten beobachtet werden. 1) Siehe oben S. 327. 2) Das sind Spenden ohne Nennung einer Person, für deren Wohl gespendet wird. 3) Eine die Ehescheidung verbietende Verordnung (wohl nur eine zeit# weilige) hat sich in dem Protokolibuch bisher nicht vorgefunden.