Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 415)
- Language
- German
- Belongs to
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323 Der Dinä Aboab wird wegen erwiesener Bedürftigkeit eine mit dem nächsten Roshodes beginnende Unterstützung von cdfc 5 per Monat bewilligt. Dem Mossö Zagache soll ans besonderen Gründen von Roshodes Sebatt an keine Unterstützung mehr gewährt werden. Am 27. desselben. Dem Jacob Ulhoa wird befohlen, bis auf Weiteres nicht ans dem Hause zu gehen und weder in die Synagoge noch in die Midrasim zu kommen. (Ueb er Setzung). Da der Vorstand den Uebelständen abzuhelfen wünscht, welche daraus erwachsen können, dass es jedem freigelassen bleibt, eine auf ihn entfallene Wahl zu einem Amte abzulehnen, beschliesst und verfügt er, dass fortan sich niemand von dem ihm aufgetragenen Amte befreien kann. Besonders darf dies nicht geschehen und soll keine Entschuldigung unter einem erdachten Vorwände zulässig sein von Seiten derjenigen, welche zu Adjunkten des Vorstandes ernannt werden. Es soll gegen dieselben mit aller Strenge vorgegangen werden, um sie zum schuldigen Gehorsam zu zwingen; und obschon nun in derselben Weise gegenüber den Vorstehern der Hebrä, der Talmud Thorä sowie gegenüber den Hatanim verfahren werden soll, so können doch unbekannte, so zwingende Gründe vorliegen, dass solche von dem Vorstande, nach Darlegung, zugelassen und gebilligt werden. Solchenfalls, doch keineswegs in einem anderen Falle, kann der Betreffende sich befreien, indem er eine Geldstrafe bezahlt, welche für Parnasim 50, für Gabaym 30, Hatanim 75 (?) in contanlem Gelde für jeden einzelnen beträgt. Diese Geldbusse soll eingezogen werden und die betreffenden Widerspenstigen (repugnanttes) sollen nicht eher zur Synagoge Zutritt haben, bis vollständige und genaue Zahlung erfolgt ist. Der Mahamad wird von neuem andere Parnassim aus dem vorhergehenden Mahamad erwählen, sowie za Gabaym und Hatanim ihm beliebige Personen ernennen, die einen wie die anderen unter den nämlichen Verpflichtungen, denen die {Erwählten) unterworfen waren.