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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 407

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 407)
Language
German
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315 obgeschrieben unser besiegelt mit unserm Kaiserlichen anhangen« den Insiegel. Geben in unser und des Reichs Stadt Speyer, am dritten Tag des Monats April nach Christi unsers Herrn und Seeligmachers Geburt, fünfzehnhundert, und im Vier und Vierzigsten, unsers Kaiserthums im Vier und zwanzigsten, und unserer Reiche im neun und zwanzigsten Jahren. Und Uns darauf demüthiglichen angerufen und gebetten, dass wir ihnen obgeschriebene Privilegien, und Freyheit, als römischer Kaiser zum neuen zu confirmieren und zu bestetten gnädiglich geruheten. Das haben Wir angesehen, solch ihr demiithig ziemlich Bitt, und darumb mit wohlbedachtem Muth, gutem Rath, und rechtem Wissen, gemeldter gemeinen Judischheit im heiligen Reich, obinserirte Kayser Karols Privilegien und Freyheit, in allen ihren Puncten, Clausuln, Artikuln, Innehaltungen, Meynungen und Begreifungen, als römischer Kaiser, gnädiglichen erneuert, confirmiert und bestät, erneueren confirmieren, und bestatten ihnen die auch hiemit, Von römischer Kaiserlichen Macht, Vollkommenheit, wissentlich in Kraft diess Briefs, was Wir ihnen Von Rechts und Billigkeits wegen daran zu confirmieren, zu bestetten und zu Verneuern haben, confirmieren, bestetten, und erneuern sollen, und mögen: und meynen, setzen und wollen, dass obinserierte weyland unsers Herrn Bruders Kaysern Karls Privilegien und Freyheiten in allen und jeden ihren Worten, Puncten, Clausuln, Articuln, Inhaltungen, Meynungen und Begreifungen, Kräftig und mächtig seyn, steet, fast und unverbrüchlich gehalten und Vollzogen werden, und sich gemeldte gemeine Judischheit, im gemeinen und Sonderheit desselben alles ihres Innhalts freyen, gebrauchen und gemessen sollen und mögen, Von allermänniglich unverhindert. Ob auch hierüber aus Vergessenheit, oder auf Jemands unge« stümb anhalten, Von Uns oder unsern Nachkommen am Reich etwas, das obinserirter Freyheiten zuwider seyn möcht, ausgehen würde; dessgleichen, wo denen zuwider einige Vertrag, oder anders, ohn unser Wissen und Bewilligung aufgericht, oder fürgenommen wären oder würden, das alles soll unKräftig, unbändig, und Von Unwürden, und geme(l)dter gemeiner Judischheit an

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