Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 408)
- Language
- German
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816 obgeschriebeuen Privilegien unschädlich seyn, wie wir dann solches alles und jedes hiemit von obberührter unser Kayserlicher Macht, Vollkommenheit, jetzt als dann, und dann als jetzt, aufheben cassiren, abthun, Vernichten, Von Unwürden und Unkräften erkennen in Kraft diess Briefs. Und gebieten darauf allen und jeglichen Kurfürsten, Fürsten, Geistlichen und Weltlichen, Prälaten, Grafen, Freyen, Herrn, Bittern, Knechten, Hauptleuten, Landyögten, Vizthumben, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheisen, Bürgermeistern, Bichtern, Bäthen, Bürgern, Gemeinden und sonst allen andern unsern, und des Beichs Unterthanen und Getreuen, in was Würden, Stands oder Wesens die seyn, gegenwärtigen und künftigen, ernstlichen mit diesem Briefe, und wollen, dass sie gemeldt gemeine Judischheit, in gemein, und insonderheit, bey obgeschriebenen Kayser Karols Privilegien und Freyheiten, und dieser unserer Kayserlichen Conflrmation, Bestettigung und Erneuerung, geruhiglich bleiben, deren unverhindert freyen, gebrauchen, und gemessen lassen, auch Von unser und des Beichs wegen, dabey handhaben, schützen und schirmen, und sie daran nit irren, noch Verhindern, auch hierwider nit thun, noch das Jemand andern zu thun gestatten, in Keine Weis noch Weeg, als lieb einem jeden sey unser, und des Reichs schwere Ungnad, (un)d Straf, und darzu ein Peen, nemblich 60 Mark löthigs deren, so die Golds zu Vermeiden, die ein jeder, so oft er freventlich hiewider thät, Uns halb in unser und des Beichs Kammer, und den andern halben Theil gemeiner Judischheit, und denen, so hierwider beleidigt, unnachlässlich zu bezahlen Verfallen seyn soll. Mit Urkund diess Briefs besiegelt mit unserm Kaiserliehen anhangenden Insiegel. Geben auf unserem Königlichen Schloss zu Prag, den 19. Tag des Monats Januar, nach Christi unsers lieben Herrn Geburt 1562. unserer Beiehe, des Römischen im 32. und der anderen alle i(m) 38. Jahr. Ferdinandus. Ad Mandatum Sacro Caesareae Majest. proprium. Vice ac Nomine Reverendissimi Domini Archicancell. Moguntini C. Seid Haller. Strafe deren, so die Juden in ihren Freiheiten unruhig machen.