Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 404)
- Language
- German
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312 heit für sich selbst, oder auf eines jeden Anrufen und Begehren, nach denselben Thätern, desgleichen ihren Enthaltern, wo sie die ihre Leib, Haab oder Güter betreten mögen, greifen, und gegen den־־ selben, und solch ihrer Handlungen und That, wie sich nach Vermög unsers Kaiserlichen, ausgekündten, hochverpönten Landfrieden, des Reichs Ordnung und Rechten gebühren würde, mit Ernst zu procediren und handlen, dass sie damit weder gegen Uns, und dem heiligen Reich, noch sonst Jemand andern, gefrevelt und gehandelt haben, noch Jemand darumben zu antworten schuldig seyen. Es sollen auch hierfüro alle Jüden und Jüdin, mit ihren Leiben, Haaben und Gütern, es wäre in Kriegsläuften, oder sonst allenthalben in dem heiligen römischen Freyheit der luden in Reich, ihrer Nothdurft nach, zu Wasser Kriegsläuften sowohl zu , T י . . Wasser als zu Lande. und zu Land> s1cber Indien und wandlen, und Von einer jeden Obrigkeit, auf ihr jedes Ansuchen, mit nothdürftigem genügsamen Gleid Versehen und hierin auch mit Zoll und Mautgeld nicht höher oder weiter, dann Von unsern Vorfahren, römischen Kaisern, Königen, und Uns hievor aufgesetzt und bestimmt ist, beschwert, gest&igert, und belästiget, auch auserhalb der Städt, Markt und Flecken, darinn sie gesessen, wohnhaft seyn oder dadurch sie zu reisen haben, auf gemeiner Strassen, in ihrem hin und wieder ziehen, zu Wasser und Land, jüdische Zeichen zu tragen nicht schuldig oder Verpflicht seyn, noch dernhalben Von Jemands gerechtfertiget werden. Es soll auch hinfüro Kein Jud oder Jüdin, die nach unser Kaiserl. Krönung in dem heiligen Reich, desselben Fürstenthumern, Grafschaften, Herrschaften, Landen, und Gebieten, sonderlich in unsern und des Reichs Stätten, Märkten, Dörfern und Weylern häuslich gewohnt haben oder gesessen seyn, oder noch darinnen wohnen oder sitzen Von Niemand, wer der oder die seynd, hoch oder niederen Stands, eigen Willens, noch sonst, ohn unser besondere Zulassung und Erlaubnuss, nit ausgetrieben oder entsetzt werden, sondern nach Ausweisung und Vermögen dieser und anderer Voriger Freyheiten, und sonderlich unser Freyheit am achtzehenden Tag des Monats May, des dreisigsten Jahrs, der