Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 403)
- Language
- German
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311 männiglichen für gewaltigen Handlungen und Beschwerden zu behüten gebührt und zusteht. So haben Wir darum aus der oberzehlten und anderen trostliehen Ursachen Uns dazu bewegend, mit wohlbedachtem Muth, gutem Rath, und rechtem Wissen, gemeine Jüdischheit alle und jegliche ihre Gnad, Freyheiten, Privilegien, Schutz, Schirm und Gleidt, damit sie Von den heiligen Yättern, den Päbsten, gemeinen Concilien, unsern Vorfahren, römischen Kaisern und Königen, Fürsten und Herren, auch Uns und dem heiligen Reich gefreyet, begnadet und fürsehen seyn, als römischer Kaiser wiederum taglieh Verneuert, eonfirmiert, bestettet, und darzu dieselb unser gemeine Judischheit, Von neuem, in unsern und des heiligen Reichs Versprach, Schutz und Schirm genommen und empfangen, und ihnen dazu unser und des Reichs freye Sicherheit und Gleidt, für Gewalt, und zu recht gegeben, und ferner mit diesen hernach geschriebenen Freyheiten und Gnaden begabt, gefreyet und fürsehen. Verneueren, confirmieren, bestetten, nemmen und empfangen, freyen, geben und thun das alles, wie ob und nachsteht, hiemit Von Römisch. Kaiserlicher Macht-Vollkommenheit wissentlieh, in Kraft diess Briefs, also dass nun hinfort gemeine Jüdisch־ heit, so in dem heiligen Reich, und desselben Fürstenthumen Grafschaften, Herrschaften, Landen, Städten, Märkten, Dörfern, und Weilern, häuslichen Wohnen und Die Schulen und Synagesessen seyn, ihre Schulen und Synagogen der Juden werden gogen niemands, wes Standes oder durch R. Kaiser befreyet. Weesens der oder die seyn, Versperren, beschliessen, noch sie der entsetzen, sondern ihrer Gewohnheit, und wie ihnen das in den heiligen Concilien, und ihren Freyheiten zugegeben worden ist, bleiben, und das alles ruhiglich gebrauchen lassen, und ihnen daran Keine Irrung, Bezwang, Eintrag oder Verhinderung thun soll, in Keine Weise noch Weege. Ob auch Jemands, wess Standes oder Wesens der oder die wären, hinfüran einige Jüden oder Jüdin, an ihren Leiben, Haaben, und Gütern, wider unsern Kaiserlichen ausgekündten Landfrieden, Vergewaltigen, beschädigen, berauben, wegführen, oder fänglich, heimlich oder öffentlich enthalten würde, alsdann ein jede Obrig-