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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 398

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 398)
Language
German
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306 beruft sich der Kaiser auf die diesbezüglichen Entkräftigungen dieser Anklage durch die Päpste und auf die Verwerfung derselben durch seinen Ahnherrn Friedrich II. Seine Verurteilung beruht mithin auf dem festen Boden positiver Zeugnisse und gewichtiger Autoritäten. Ganz gewiss ist das Zugeständnis des Kaisers, dass die Juden mehr Lasten zu tragen hätten als die Christen und dass man demgemäss, zumal in Anschauung dessen, dass sie weder aus liegenden Gütern noch aus dem Betrieb eines Handwerkes oder der Verwaltung eines Amtes die Mittel zur Bestreitung dieser Lasten gewinnen könnten, ihnen billiger weise eine höhere Zinsnahme gestatten müsse, ein so durchaus objektives, die ganze unglückliche Situation der Juden im Mittelalter in die richtige Beleuchtung rückendes Urteil, dass es durch keine irgendwie gearteten Erwägungen umgestossen oder in seiner Riehtigkeit und Beweiskraft auch nur erschüttert werden könnte. Wie sehr die Juden den Wert dieses Privilegs zu würdigen wussten, ergibt sich ohne weiteres aus der Tatsache, dass sie sich bemühten, die Bestätigung desselben durch den Nachfolger des Kaisers zu erwirken. Dass ihnen das gelungen ist, beweist die Konfirmationsurkunde Ferdinands I., die hier vorliegt. Dass die einzelnen Juden dieselbe als eine notwendige, nicht zu entbehrende Waffe betrachteten, erhellt aus dem Umstand, dass, wie die Nachschrift unserer Urkunde beweist, noch im selben Jahr 1562 und zwar am Thomastag, 21. Dezember, die beiden Juden Jacob zum Asten und Isaac zu Worms zur Wagen sich eine notariell beglaubigte Abschrift ״ihrer Notdurft nach zu gebrauchen“ haben anfertigen lassen. Diese beglaubigte Abschrift ist die Vorlage der im Archiv des hiesigen Rabbinats befindlichen Kopie, die ihrerseits die Schriftzüge des 18. Jahrhunderts aufweist und am Ende in sehr verblasster Schrift den von unten nach oben gezogenen Vermerk trägt, dass sie die Abschrift des Originals sei, welches sich als Eigentum des Archivars Wold im Fürstlich Fulda’schen Archiv befinde. Wieso nun diese Abschrift in die Akten des hiesigen Rabbinats gekommen ist, darüber ist wohl eine Gewissheit nicht zu erreichen; doch lassen sich durch die vorstehenden Darlegungen wohl begründete Vermutungen aufstellen. Das Rabbinat Schweinfurt ist die Fortsetzung des seit langer Zeit bestehenden Rabbi-

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