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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 397

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 397)
Language
German
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Eine wichtige Urkunde. Yon Distrikts-Rabbiner Dr. Salomon Stein in Schweinfturt. Nachstehendes ist der wörtliche Abdruck einer in den Akten des Eabbinats Schweinfurt Vorgefundenen beglaubigten Kopie des durch Kaiser Karl V. unter dem 3. April 1544 den Juden erteilten Privilegs und der Bestätigung dieses Privilegs durch Kaiser Ferdinand I. vom 19. Januar 1562. Lediglich die lange Eeihe von Titeln des Kaisers Karl ist weggelassen. Der erste Teil der Urkunde, das Privileg Karls Y. vom 3. April 1544, ist sowohl ganz, wie in einzelnen Teilen bereits gedruckt, wie dies aus Ludwig Feilchenfeld, Eabbi Josel von Eosheim, Strassburg 1898, J. H. W. Heitz, S. 61, Anm. 2 zu ersehen ist. Feilchenfeld bespricht daselbst auf S. 58—61 den Inhalt dieses Dokuments. Hingegen ist von einer Veröffentlichung der Konfirmationsurkunde Ferdinands I. nichts bekannt geworden, sodass der Abdruck derselben als durchaus gerechtfertigt gelten muss. Dass diesem ursprünglichen Privileg sowie seiner Bestätigung ein ausserordentlicher Wert zukam, das ergibt sich aus der grossen Zahl von weitgehenden Zugeständnissen praktischer Art und vor allem aus den hier ausgesprochenen Urteilen der Gerechtigkeit, die für die unglücklichen Juden wirksame Waffen der Abwehr und Verteidigung gegenüber den unerhörten Beschimpfungen der Juden und des Judentums sein konnten. Es ist eines der grössten Verdienste Eabbi Josels, dass er dieses Privileg erwirkt hat. Es wird auch der Wert dieses Privilegs nicht dadurch zerstört, dass wir aus Feilchenfelds Darlegungen erfahren, dass die Juden durch dasselbe leichter geneigt sein sollten, eine Defensivhilfe zu dem Franzosenkrieg des Kaisers zu gewähren, die in der Form einer durch Eabbi Josel repartierten und aufgebrachten grösseren Geldsumme dem Kaiser von Seiten der Juden geleistet wurde. Denn bei seiner Stellungnahme zur Blutbeschuldigung Jahrbuch J. L. Gr. IX. 20

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