Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 286)
- Language
- German
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194 richten, dass ihr Schwager die Leviratsehe nicht vollziehen wolle. Wenn nun der Schwager sich bloss weigert, seine Schwägerin zu heiraten, und kein anderer Grund gegen diese Leviratsehe vor׳ liegt, so versuchen die Aeltesten den Levir zu überreden, das biblische Gebot zu erfüllen. Bleibt er aber auch den Aeltesten gegenüber bei seiner Weigerung, so soll seine Schwägerin vor den Augen der Aeltesten an ihn herantreten und die Chaliza vollziehen1). Dies geschieht, indem die Frau zuerst spricht: מאן יבמי להקים לאחיו ״ שם בישראל לא אבה יבמיMein Schwager weigert sich, seines Bruders Namen in Israel zu erhalten, er will an mir die Schwagerehe nicht üben“. Hierauf antwortet der Schwager : לא חפצתי לקחתה ״Ich will sie nicht nehmen". Sodann zieht die Frau den Schuh vom rechten Fusse des Levirs ab 2), speit aus vor ihm und spricht: ״ ככה יעשה לאיש אשר לא יבנה את בית אחייSo geschehe demjenigen, der seines Bruders Haus nicht erbauen will“. Nach R. Jehuda sollen alle Anwesenden hierauf dreimal ausrufen: ״ חלוץ הנעלBarfüsser“ 3). Die Chaliza ist während der Minderjährigkeit des Levirs und der Witwe unzulässig 4). Sie kann ferner nur vor einem Gerichtshof vollzogen werden, welcher den Mann und seine Schwägerin kennen muss und weiss, dass der betreffende Levir, der jetzt seiner Schwägerin die Chaliza gibt, beim Tode seines Bruders schon am Leben war, weil der später geborene Bruder des verstorbenen *) Jeb. Xll, 6 (106 b), Midr. Tan. ed. Hoffmann S. 167, Halachoth Gedoloth ed. Hildesheimer S. 316, Maim״ a. a. O. IV, 9, Eben Haeser § 169, 43. Wenn diese Ordnung auch nicht eingehalten wurde, ist der Akt der Chaliza doch gültig; dies gilt sogar, wenn man vergessen hat, die Verse vorzulesen, fiat man aber vergessen, den Schuh des Levirs auszuziehen oder auszuspeien, dann ist die Chaliza ungültig, s. |eb. Xll, 3 (104 a). 4) Über die Bedeutung des Schuhausziehns s. die oben S. 134 Anm. 2 angegebenen Stellen, ferner S. Funk, Die Entstehung des Talmuds, Leipzig, 1910 S. 12, nach denen es ein Symbol der Verzichtleistung auf das Besitzrecht der Frau ist. Aber S. Mayer, Die Rechte der Israeliten, Athener und Römer II, Leipzig 1866 S. 458 Anm. 9 bemerkt; »Derjenige, dem der Schuh ausgezogen wurde, um barfuss zu gehen, war beschimpft, weil die fortgeführten Sklaven barfuss gehen mussten, Jes. 20, 1-4, vgl. 11. Sam, 10, 4“. S. auch noch Redslob, a. a. O. S. 20. 3) Ueber diese ganze Zeremonie vgl. W. Feilchenfeld, Einiges zur Würdigung der religionsgesetzlichen Chaliza, in der Jüdischen Presse 1909 Nr. 6 4) Jeb. Xll, 4 (104 b), Chulin 1, 7 (26 b), Nidda VI, 1 (48 a), Jeb. 105 b.