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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 285

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 285)
Language
German
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193 Die Formel des שטר כתובת יבמץ lautete1): אני פלוני בן פלוני מקבל אני עלי פלונית יבמתי לזון ולפרנס כראוי ״Ich N., Sohn des N., übernehme, meine Schwägerin N. zu ernähren und zu verpflegen, wie es sich geziemt“. Die übrigen Verpflichtungen und Kechte, so z.B. die Haftbarmachung der Güter für die Kethuba, das Erbrecht der Kinder» die Alimentationspflicht der Erben gegenüber der Witwe u. s. w., werden in dieser Kethuba nicht verzeichnet 2). b. Befreiung von der Leviratspflicht. In vielen Fällen ist die Leviratsehe unzulässig, so z. B. wenn der Bruder des verstorbenen Mannes Hohepriester ist. Ferner haben die ßabbinen verboten, die Leviratsehe zu vollziehen, wenn der Schwager nicht aus reinen Motiven handelt, er z. B* seine Schwägerin nicht um der Pflicht willen heiraten würde, sondern wegen ihrer Schönheit oder ihres Reichtums oder aus ähnlichen Motiven. In solchen Fällen erklären die Rabbinen die Leviratsehe für Blutschande. Auch kann sich der Levir einfach weigern, die Schwagerehe zu vollziehen. In all diesen Fällen ist die Witwe doch noch an den Levir gebunden; es ist ihr noch nicht erlaubt, einen anderen Mann zu heiraten; sie muss sich erst durch einen Rechtsakt vom Familienbande ihres verstorbenen Mannes lösen. Der Talmud bemerkt, dass in früheren Zeiten die Leute immer die reine Absicht hatten, das Gebot der Thora voll und ganz zu erfüllen ohne jegliche Nebenabsichten, daher hatte die Leviratsehe Priorität vor dem Akt der Befreiung von der Leviratsehe, welcher Chaliza genannt wird. Aber schon zur Zeit der Mischna wurde die Leviratsehe nicht immer aus reinen Absichten vollzogen und so erhielt die Chaliza den Vorzug3). Der Akt der Chaliza wird in Deut. 25,7—10 folgendermassen vorgeschrieben: Die Frau soll zuerst an das Tor zu den Aeltesten der Stadt, d. h. zum Gerichtshof, gehen und ihnen be- *) Tos. Jeb. 11, 1 (242, 17) und Jeb. 52a, wo es lautet: סלוגי בד *»1וגי amt קבילית ית פלונית יבמתי עלי לזון ולפרנס כראוי, aber Alfasi z. St. hat die LA der Tossephta. 2) Solche Urkunden s. in Alfasi am Schlüsse von Jeb. XII, Malm, )ibbum Wachaliza IV, 32, ספר השטרות S. 54, ספר העיטור S. 46 d. 8) Bechoroth 1, 7 (13 a), jer. Ket IV, 4 (28c 3), jer. Jeb. XII, 6 (13a 44), Jeb. 3 a, 39 b und Ket. 64 a. Jahrbuch J. L. 0. IX. 13

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