Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 284)
- Language
- German
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192 bestimmt, dass, wenn auch nach Eingehung der Leviratsehe die Schwägerin in jeder Beziehung als seine Ehefrau zu betrachten sei, ihre Kethuba doch von den Gütern ihres ersten Mannes und nicht von denen des Levirs bezahlt werde. Da es aber dem Levir bei einer solchen Bestimmung leicht war, seiner Frau einen Scheidebrief zu geben, wurde verordnet, dass, falls sie keine Kethuba vom ersten Manne erhalten sollte, sie diese Summe vom zweiten Hanne zu beanspruchen habe 1)5 daher sind die Güter des Levirs ebenfalls hypothekarisch haftbar für die Kethuba, wie bei den gewohnlichen Verschreibungen 2). Aus diesem Grunde ist der Levir auch nach der Leviratsehe nicht berechtigt, die von seinem Bruder geerbten Güter zu verkaufen oder zu verschenken, weil die Ver- Schreibung von ihrem ersten Manne auf diesen Gütern haftet3 * * * * 8). *) Die erste Verordnung in der Mischna Jeb. IV, 4 (38 a), Ket. Vlll, 7 80b) und Tos. Jeb. 11, 1 (242, 18). Die zweite Verordnung steht im Talmud Jeb. 39a, 52a und Ket. 82b, vgl. auch Eben Haeser § 166, 4 und § 168, 3, 8. — Die Kethuba ist hier nur eine rabbinische Einrichtung (Jeb. 89 a) und dies ist auch die Ansicht derjenigen, nach denen die gewöhnliche Verschreibung eine Vorschrift der Thora ist, s. Ket. 10 a und Tossaphoth zu Jeb. 89 a s. v. יםאו s oben. S. 118 Anm. 2. Dass die Frau von den Gütern des verstorbenen Mannes ihre Kethuba einziehen soll, begründet der Talmud Jeb. 39 a, Ket. 82b und Rasch! zu Jeb. 52a, wo es heisst: ״ מאי טעמא אשה הקנו לו ם; השטיםDie Frau hat man dem Levir vom Himmel zugeeignet“, d. h. er muss nach der Vorschrift der Thora, also nicht aus freiem Willen, seine Schwägerin heira•״ ten, deshalb braucht er auch^keine Kethuba zu geben. Die Zeit dieser Ver- Ordnung ist unbekannt, jedenfalls muss man sie nach Simon b. Schetach ansetzen, von dem die Verordnung über die Einfügung der Haltbarmachung der Güter des Mannes in die Kethuba stammt. Bloch 1 ,11 שערי תורת התקנות S. 87 meint, Simon b. Schetach habe beide Verordnungen zugleich ins Leben treten lassen. 2) S. Maim. Ischuth XXII, 14. Der Levir verschreibt seiner Schwägerin eine Kethuba von 100 Sus, wie jeder anderen Witwe verschrieben wird, s. Maim. פירוש המשניזת zu Jeb. IV, 4. R. Jomtob b. Abraham in שיטה מקובצת zu Ket. 82 b, Eben Haeser § 168, 8, und wenn er ihr auch nicht verschrieben hat, so erhält sie doch die 100 Sus, weil es ein תנאי ביה דין ist, s. ßeth Samuel zu Eben Haeser § 168, 6. R. Isaak b. Schescheth in שיטה מקובצת a. a. O. bemerkt, dass der Schwägerin 200 Sus verschrieben werde, weil der Levir alles das geben muss, was sie vom ersten Manne zu fordern hat. 8) Ket. 81 b und Tossaphoth z. St. s. v. לא, s. Bloch, Das mos.׳talm. Erbrecht S. 27 und Tos. Ket. IX, 1 (271, 6).