Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 280)
- Language
- German
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188 Die Leute, vor denen das Mädchen die Erklärung abgibt, müssen sie und ihren Mann kennen1) und müssen die Gewissheit haben, dass das Mädchen noch minderjährig ist. Nach vollzogener Erklärung wird eine Urkunde angefertigt, welche der Frau zum Beweise dient, dass sie nicht mehr mit diesem Manne verheiratet ist2). Diese Urkunde führte den Namen ,(3גט מיאון ״Urkunde über Eheweigerung“, Plural 4שטרי מיאונין). Diese Urkünde kann von jedermann, der die Erklärung über die Eheweigerung gehört hat, ausgefertigt werden, auch ohne dass er die sich scheidenden Ehegatten kennt. Auf den Text dieser Urkunde wurde nicht viel Sorgfalt verwendet, weil die Eheweigerung auch ohne jede Urkunde gültig ist, daher braucht die Urkunde nicht in ganz speziellem Sinne für diesen Akt geschrieben zu werden5). Eine solche Urkunde kann jedoch nicht vom Manne angefertigt werden, sondern sie gehört zu den gerichtlichen Urkunden. In frühester Zeit6) lautete eine solche Urkunde also7): ♦לא רעינא ביה ולא צבינא ביה ולית אנא בעיא לאיתנסבא ליה ״Ich [die Frau] habe kein Wohlgefallen an ihm [dem Manne], ich will ihn nicht haben und ich will nicht mit ihm verheiratet sein“. Später befürchtete man, dass dieser Inhalt der Eheweigerungsurkunde mit dem des Scheidebriefes wegen der gegenbemerkt, dass die Eheweigerung auch dann gültig ist, wenn die Frau in ein Geschäft ging, um etwas zu kaufen, und dort bemerkt: Ich mag meinen Mann nicht, oder wenn sie vor zwei ganz fremden Leuten die Erklärung abgibt. x) |eb. 106a, B. b. 138 b. Dies ist Raba’s Ansicht. Ueber die Leseart vgl. Tossaphoth Jeb. z. St. s. v. 1רבא und zu B. b. s. v. מאי. Nach Tos. |eb. XII, 14 (256, 11) [und in Jeb. 106 a nach R. Huna] brauchen die Leute, vor denen das Mädchen die Erklärung abgibt, sie nicht zu kennen, s. Maim. Geruschin XI, 10, Eben Haeser § 155, 8 und Beth Samuel z. St. *) Tos. Jeb. XII, 14 (256, 12), s. auch B. m. I, 8 (20a) und Raschi z. St. *) Jeb. 106 a, 1071», B. b. 138 b. 4) B. m. I, 8 (20 a), M. k. 111, 3 (18 b), Tos. Jeb. XIII, 1 (256, 20), jer. Sank. I, 2 (19 a 60), jer. M. k. 111, 3 (82 a 50) und B. m. 20 b, *) Maim. Geruschin XI, 9, Eben Haeser § 155, 7. *) '01 בראשונה היי כותבין; die Stellen s. in folg. Anm. ’) Tos. Jeb. XIII, 1 (256, 20), jer. Sanh. 1, 2 (19 a 60),- jer. M. k. 111, 3 (82a 50), Jeb. 107.b, Tossephta und Babli haben: לא שפיא ליה ילא רעיא ליה וליה היא צביא לאיהנסבא und Jeruschaltni liest: לא רעינא כיה לא שוינא ליה לא צבינא לאיתנסבא ליה.