Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 279)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3486266-3486283--3782-3490149- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
187 verheiraten, ohne dass sie einwilligt; wurde sie trotzdem, ohne gefragt worden zu sein, verheiratet, so ist die Ehe nichtig und auch ohne die angegebene Weigerung aufgelöst1). Ebenso kann dasMädchen später auch ohne Verweigerung die Ehe aufiösen, wenn es zwar mit seiner Einwilligung, aber bevor es sechs Jahre alt war, verheiratet worden ist. Stand die Minderjährige zur Zeit ihrer Verlobung oder Heirat zwischen dem sechsten und zehnten Lebensjahr, so bedarf es zur Auflösung der Ehe nur dann der Ver- Weigerungserklärung, wenn sie bei der Eheschliessung verständig genug war, um den ihr bei der Trauung vom Bräutigam übergebenen Gegenstand (s. S. 106) aufzubewahren, was ein Beweis dafür ist, dass sie die Bedeutung des Aktes zu würdigen versteht; sie hat jedoch auch in diesem Falle das Recht der Verweigerung, sobald sie das zehnte Lebensjahr erreicht hat. Versteht sie aber nicht, das Verlöbnisobjekt aufzubewahren, so ist die offizielle Ver- Weigerung nicht notwendig und die Ehe ist auch ohne eine solche nichtig. Wurde sie aber nach ihrem zehnten Jahre verheiratet, so muss sie jedenfalls zur Auflösung der Ehe bis zum Alter der Mannbarkeit die Erklärung über die Eheverweigerung abgeben2)• Ob nur die Verlobte oder auch die Verheiratete, ferner wann, wo und wie oft ein Mädchen die Erklärung über die Ehe- Weigerung abgeben kann, darüber herrscht Meinungsverschiedenheit bei den Schulen Schammais und Hillels. a) Die erstere gestattet die Eheweigerung nur bei einer Verlobten, nicht aber bei einer schon Verheirateten und verlangt, dass die Erklärung nur in Anwesenheit des Mannes und vor einem Gerichtshof abgegeben werde. Ferner erlauben sie nur eine einmalige Eheweigerung. b) Die Schule Hillels ist aber der Meinung, dass die Weigerung auch Verheirateter und auch in Abwesenheit ihres Mannes erklärt werden kann. Auch ist nach ihnen zu diesem Akt kein Gerichtshof notwendig und die Eheweigerung kann auch vier oder fünf Mal stattfinden 3). ג) Jeb. Xlll, 2 (107 b). 2) Jeb. a. a. O., Maim. Ischuth IV, 7, Geruschin XI, 7, Eben Haeser § 155, 2, s. ביאורי הגרי־׳א z. St. 3) Jeb. Xlll, 1 (107a), Maim. Geruschin XI, 3, Eben Haeser § 155, 4, 6, s. Tos. Jeb. Xlll, 1 (256, 25), jer. Jeb. Xll», 1 (13 c 36), Jeb. 108a. R. Jehuda