Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 278)
- Language
- German
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186 des Vaters verheiraten1). Wollen nach dem Tode des Vaters die Mutter oder die Brüder die minderjährige Waise verheiraten» so müssen sie deren Einwilligung hierzu haben 2). Sie kann jedoch, trotzdem sie mit der Verheiratung einverstanden war, sobald sie grossjährig geworden ist und die Ehe mit ihrem Manne nicht mehr fortsetzen will, gegen die frühere Einwilligung Ein- Spruch erheben, indem sie vor zwei3) Zeugen erklärt: ״Ich will meinen Mann nicht“ oder ״ich will nicht die Trauung, mit der mich meine Mutter oder meine Geschwister verheirateten“4 5). Sobald die Frau diese Erklärung abgegeben hat, ist die Ehe aufgelöst und die bisherigen Eheleute werden so betrachtet, als wären sie niemals mit einander verheiratet gewesen, d. h. sie kann einen Mann aus seinen Verwandten und er kann eine Frau aus ihrer Verwandtschaft heiraten, was sonst strengstens verboten ist6). Eine derartige Verweigerung kann das Mädchen vom zehnten Lebensjahr bis zum Alter ihrer Mannbarkeit ablegen. Hatte es bereits zwölf Jahre und sechs Monate zurückgelegt, so kann die Ehe nur durch einen Scheidebrief aufgelöst werden6). Die Waise kann sich zwar auch ohne Einwilligung ihrer Mutter oder ihrer Brüder verheiraten, diese aber können sie nicht *) Vgl. Frankel, Der gerichtliche Beweis, S. 261. Das Mädchen bleibt jedoch solange eine קטנה, bis sie die Pubertätszeichen bekommt, auch wenn■ diese bis zu ihrem fünfunddreissigsten Jahre fehlen. Erscheinen aber im zwanzigsten Jahre die Zeichen der Unfruchtbarkeit, so ist sie mündig und heisst ״ אילוגיתUn weibliche“. *) Auch in Babylonien konnten die Brüder ihre Schwester verheiraten, s. solche Eheverträge bei *.Peiser, Babylonische Verträge, S. 129, wo die Brüder sogar ,aus freien Stücken ״ihre Schwester“ verheiraten konnten, s. auch S. 280, ferner Peiser, in Keilinschriftliche Bibi. IV, S. 253 und Schorr, Altbabyl. Rechtsurkunden 1, Wien 1907 S. 140, vgl. ib. S. 142. 3) So R. Jose b. Jehuda und R. Elasar b. Simon. Die Schule Schammais und Hillels verlangten die Anwesenheit von drei Leuten; leb. 101 br 107 b, s. Halachoth Gedoloth, ed. Hildesheimer S. 299 und ib. Anm. 110 a. 4) Tos. Jeb. Xlll, 1 (256, 22), Jeb. 108 a, Maim. Geruschin XI, 8, Eben! Haeser § 155, 3. 5) Jeb. Xlll, 4 (108 a), s. auch J. L. Saalschütz, Das mosaische Recht 2. Aufl. Berlin 1853 S. 807 Anm. 6) Nidda VI, 11 (52 a), s. Raschi zu Nidda 47 b s• v. להחמיר Alfasf zu leb. Xlll, gegen Ende, Maim. Geruschin XI, 4, 6, Eben Haeser § 155, 12—22, vgl. ferner Chulin 1, 7 (26 b), Saalschütz, a. a. O. S. 874.