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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 277

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 277)
Language
German
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185 ß) nach R. Simon b. Lakisch, der eine genauere Bestimmung der Scheidungen verlangt: אנו פלוני ופלוני נירשנו נשותינו פלונית ופלונית פלוני גירש פלודת ופלוני גירש פלונית ״Wir N. und N. scheiden uns von unseren Frauen N. und N.; und zwar N. scheidet sich von der N. und N. scheidet sich von der N.“ Nach dieser Formel folgen nun die anderen, in den Scheide• briefen üblichen Formeln, wie bei jedem andern Scheidebrief• b) Wenn für jeden einzelnen ein besonderes Formular — wobei alle Formulare auf einem Bogen Platz finden können — geschrieben und zwar das Datum bei jedem Scheidebrief wiederholt wird, aber die Zeugenunterschriften nur am Schlüsse des ganzen Bogens stehen, so ist nur der letzte Scheidebrief gültig, weil die Zeugenunterschriften nur zu diesem gerechnet werden. Nach R. Simon b. Lakisch ist zur Ungültigkeit der oberen Scheidebriefe noch erforderlich, dass ein bestimmter Zwischenraum die einzelnen Formulare trenne. Nach R. Meir aber sind diese Scheidebriefe schon durch das bei jeder einzelnen Urkunde stehende Datum von einander getrennt und daher beziehen sich die Zeugenunterschriften, auch ohne Zwischenräume bei den einzelnen Formularen, nur auf den letzten Scheidebrief1). V. Urkunde über die Eheweigerung• Ein Mädchen steht bis zu seiner Mündigkeit unter der Gewalt des Vaters, daher kann sich die Tochter, wenn sie das Alter der Mündigkeit noch nicht erreicht hat, ohne Zustimmung ihres Vaters nicht verheiraten 2). Sie ist bis zu ihrem zwölften Lebensjahre eine ״ קטנהKleine“. Das zurückgelegte zwölfte Jahr gilt als Pubertätstermin und von dieser Zeit ab wird sie sechs Monate lang ״ נערהMädchen“ genannt. Nach Ablauf der sechs Monate wird sie ״ בוגרתmannbar“, erlangt ihre vollständige Freiheit und kann sich von dieser Zeit ab auch gegen den Willen 1) Gittin 86 b, 87 a, jer. Gittin IX, 6 (50 b 64), jer. Schebuoth V, 4 (36 b 73), s. Naim. Geruschin IV, 18—19, Eben Haeser § 130, 9—10• 2) Kid. 43 b ff. Es ist im Talmud strittig, ob das Verlöbnis, welches sie ohne Einwilligung ihres Vaters geschlossen, nichtig ist, siehe auch Kid• 46 a; sie muss jedenfalls vor Auflösung dieser Ehe מיאק haben, Kid. 44 b.

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