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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 275

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 275)
Language
German
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…/3486266-3486283--3778-3490145
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183 Schriften könnten sich nur auf die ietztverzeichnete Begrüssung beziehen 1). b) R. Jochanan erklärt den Scheidebrief mit einer am Schlüsse hinzugefügten Begrüssungsformel nur dann für ungültig, wenn diese Formel mit dem vorhergehenden Teil nicht durch ein Waw copulativum verbunden ist, wenn z. B. nur שאלו steht; wenn aber ושאלו steht und die Begrüssungsformel so mit dem vorhergehenden Teil verbunden ist, behält der Scheidebrief seine Gültigkeit 2). c) Nach R. Simon b. Lakisch im Jeruschalmi bleibt der Scheidebrief auch dann gültig, wenn die Begrüssungsformel ohne Waw copulativum steht, denn man kann annehmen, dass die Zeugen nicht diese letzte Formel, sondern den obenstehenden Scheidebrief bestätigen. Eine solche Formel lautet: *״ ושואל אני בשלום פלוניIch begrüsse N.“3) Der Scheidebrief muss nicht notwendig von dem Manne selbst geschrieben sein, sondern es genügt, wenn letzterer nur als der Aussteller erscheint, indem er andere beauftragt, seiner Frau einen Scheidebrief zu schreiben und ihnen zugleich auch die Vollmacht erteilt, denselben der Frau zu übergeben. Erteilt der Mann anderen Leuten den Auftrag, einen Scheidebrief anzufertigen, so müssen die Beauftragten bei der Errichtnng des Scheidebriefes tätig sein, indem einer von ihnen denselben schreibt und die anderen ihn unterzeichnen, und ebenso müssen sie alle bei der Uebergabe anwesend sein. Ist aber auch nur einer von ihnen abwesend, so ist der Scheidebrief ungültig. Daher verordnete R. Jehuda, dass der Mann, wenn er andere zur Ausstellung des Scheidebriefes beauftragt, bei der Erteilung des Auftrages folgende Formel spreche, die auch dann in den Scheidebrief verzeichnet werde 4): *) Tos. Gittin IX (Vll), 9 (3347 י), ferner in Gittin 87a und B. b. 176a die Ansicht der Rabbinen, vgl. R. Gerschon zu B. b. a. a. O. 2) Gittin 87a und B. b. 176[a, auch an'den in der folgenden Anm. an״ gegebenen Stellen, s. auch Mahn. Geruschin IV, 25, Eben Haeser § 30, 3. 3) Jer. Gittin IX, 6 (50 b 61) und jer. Schebuoth V, 4 (36 b 70>. 4) Gittin 67b so Raschi z. St; s. aber auch Beth Josef zu Eben Haeser § 120 Ende s. v. יהרא״ש, Ture Sahab ib. § 120, 22; vgl. auch Bloch, 111 שערי תורת התקנות, S. 60.

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