Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 270)
- Language
- German
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178 f;! •' t j t ,!■;i * יי• * :? ״ 4 4 f'l 4 1 *.?־* £ ■' angefertigte Urkunde bekommen hatte * 1). Es wurde auch schon in der tahnndischen Zeit viel Sorgfalt auf die Schreibart des Scheide« briefes gelegt. Im Talmud wird sogar die Zahl der Buchstaben derjenigen Wörter festgestellt, bei denen durch Hinzufügung oder Fehlen eines Buchstaben leicht ein anderes Wort für das beabsichtigte gelesen werden könnte 2). Der Hauptbestandteil des Formulars der Scheidungsurkunde wird schon in der Mischna festgestellt3). Erbildet auch bis heute in allen nachtalmudischen Urkunden den Hauptinhalt eines Scheidebriefes. Doch war in der talmudischen Zeit die Bestimmung, diesen Hauptinhalt in die Scheidungsurkünde zu schreiben, nicht allgemein verbreitet, denn in der Mischna und im Talmud finden sich noch kürzere Formulare, in Mannes zur Ehescheidung. 2. Scheidung durch Schrifturkunde. 3. Die Urkunde muss] •לשמד d. h. ganz speziell für diesen Akt abgefasst worden sein. 4. Der Scheidebrief muss in die Hand der Frau oder in die ihres Boten oder auch in ihren Raum gelegt werden. 5. Der Inhalt der Ur- •künde muss besagen, dass der Mann die Frau entlässt, nicht aber er von ihr die Entlassung nimmt 6. Nach dem Schreiben darf nichts weiter zu tun übrig sein, als die Uebergabe. 7. Der Mann hat den Scheidebrief als Scheidebrief und nicht als eine gewöhnliche Schrift oder andere Urkunde zu übergeben. 8. Der Mann muss den Scheidebrief übergeben, nicht aber •die Frau ihn, wenn auch aus der Hand des Mannes, nehmen. 9. Die Übergäbe muss vor Zeugen geschehen. 10. Der Wortlaut des Scheidebriefes muss gänzliche Scheidung enthalten. l) Vgl. Gittin III, 1 (24 a), Tos. Gittin II, 7 (325, 19), Sifre Deut. § 269 <ed. Friedmann S. 122 a), Midr. Tan. fed. Hoffmann S. 154 zu Deut. 24, 1, Maim. Geruschin III, 1 und Eben Haeser § 136, 1. *) Gittin 85 b; man schreibe z. B. nicht דין, denn dieses Wort bedeutet auch ,Gericht“, sondern nur ק ,dieses“, ebenso nicht איגרת, es könnte als ״Dach“ gedeutet werden, sondern man schreibe אגרת u. s. w. Später wurden diese Anordnungen noch vermehrt, s. Maim. Geruschin IV, 13 f., Eben Haeser § 126, 45 § נחלמ שבעת. In der nachtalmudischen Zeit wurde auch eingeführt, dass der Scheidebrief in zwölf Zeilen geschrieben werde, s. Tossaphoth zu Gittin 2 a s. v. המביא von R. Hai Gaon und R. Saadja Gaon. [edenfalls Ist die Erklärung unrichtig, dass der Scheidebrief?darum גט heisse, weil darin zwölf Zeilen geschrieben werden und גט ebenfalls] den Zahlen wert zwölf hat; im Gegenteil, die Zahl der Zeilen £wurde erst nach dem Namen des Scheidebriefes verordnet. Es sind aber falte Scheidebriefe vorhanden, in denen die Zwölfzahl nicht beachtet worden ist, so in Halachoth Gedoloth, ed. Hildesheimer S. 339, ed. Venedig 81 a und im Scheidebrief aus Fostat 1088 in der Jüd. Enzyklopädie, אוצר ישראל III, S. 270. 3) Gittin IX, 3 (85 a und b).