Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 267)
- Language
- German
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175 die Scheidung auch dann vollzogen werden kann, wenn dem Manne eine andere Frau besser gefiel 1). Nach biblisch ־ talmudischem Rechte begeht jedermann eine grosse Schuld, der sich von seiner Frau leichtsinnig scheidet. So verkündet schon der Prophet Maleachi den Groll des Ewigen gegen diejenigen, die, aus Babylonien zurückkehrend, ihre Frauen entliessen, um sich mit Heidinnen zu verehelichen, mit den Worten: ,,Gott hasst die Ehescheidung“2). Die Missbilligung der talmudischen Autoren über die leichtfertige Scheidung fand in dem schönen Satze Ausdruck: ״Wer sich von seiner ersten Fran scheidet, über den vergiesst auch der Altar Tränen“ 3). Damit die Frau nicht vollständig der Gewalt und Willkür des Mannes ausgeliefert sei, hat man schon in frühester Zeit durch die Einführung der Kethuba die Willkür des Mannes zu beschränken gesucht, was Simon b. Schetach durch die Institution der Schuldverschreibung in der Kethuba noch befestigte, damit dem Manne die Scheidung schwer falle4). In der biblischen Zeit wird der Scheidebrief 5ספד בריתות) bezeichnet; schon in der talmudischen Zeit verstand man unter 1l Gittin IX, 10 (90 a). Philo gibt ebenfalls den Standpunkt der Schule fl illels wieder, jedoch muss nach ihm ein Scheidungsgrund angegeben werden s. B. Ritter, Philo und die Halacha, Leipzig 1879 S. 70 Anm. 1. So bemerkt auch Josephus Ant. IV, 8, 23: ״Wer sich aber von seiner Gattin aus irgend einem Grunde (solche Gründe hat man viele) scheiden lassen will, soll ihr schriftlich versichern, dass er weiterhin mit ihr keine Gemeinschaft mehr haben wolle“. Diese Freiheit des Mannes, ohne andere Gründe als das Verlangen, die Frau gegen eine andere einzutauschen, die Scheidung zu vollziehen, besteht auch im Islam, s. R. Roberts, Das Familien-, Sklaven- und Erbrecht im Qorän, Leipzig 1908 S. 17, (in Leipziger semitische Studien II, 6)• Auch bei den Griechen, Römern und Germanen galt Missfallen für einen genügenden Grund zur Scheiduug, vgl. Westermarck, Geschichte der Ehe ins Deutsche übers, von Kätscher und Grazer, Jena 1893, S. 522. 2) Maleachi 2, 14. 3) Gittin 90 b und Sanhedrin 22 a. 4) ln Babylonien wurde ebenfalls das Überhandnehmen unberechtigter Scheidungen durch die Bestimmung eingeschränkt, dass der Mann gehalten war, seiner verlassenen Frau eine Entschädigung zu zahlen. Diese Abfindungssumme wurde in den Heiratsverträgen gewöhnlich angegeben, sie wurde meistens in der Höhe der Morgengabe festgesetzt, s. Meissner, Aus dem altbabyl. Recht S. 25, id., Das altbabyl. Privatrecht, a. a. O- S. 70. 5) Deut. 24,1.3; Jes.50,1; Jer. 3,8.כרת wahrscheinlich assyr. Pi.=kurrutu=