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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 264

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 264)
Language
German
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172 in dieser Zeit stirbt 1 2 *). Betreff ihrer Kethuba wird vom Gerichts• hof eine ,.Urkunde über die Widerspenstigkeit“ ausgestellt, welche 2אנרת מרד) genannt wird. Von einer solchen Urkunde ist uns weder aus der talmudischen, noch aus der nachtalmudischen Zeit ein Formular erhalten, denn später unterliess man die Anfertigung einer solchen Urkunde. Ihr Hauptinhalt mag die durch den Boten gesandte Mitteilung des Gerichtshofes gewesen sein. Eine solche gerichtliche Urkunde wurde auch geschrieben, wenn die Widerspenstige eine Verlobte oder eine auf die Schwagerebe wartende Witwe (שומרת יבם) war, wenn sie nämlich ihren Bräutigam bezw. den Schwager nicht heiraten wollte, feiner auch, wenn sie krank oder נדה war. Ob eine kinderlos gebliebene Witwe auch Widerspenstige genannt wird, wenn sie sich von der Schwagerehe durch Chaliza befreien lassen will, darüber wurde in einer späteren Mischna gelehrt, dass in diesem Falle keine Urkunde auszustellen ist 3). Auch in die Kethuba konnte der Mann Bedingungen über das Verhalten im Falle ihrer Widerspenstigkeit verzeichnen, welche von den festgesetzten Bestimmungen abweichen konnten; solche Formulare siehe oben S. 160—162. IV. Der Scheldebrief. Sowohl das Verlöbnis wie auch die Ehe kann nur entweder durch den Tod des einen der beiden Ehegatten oder durch Scheidung aufgelöst werden4). Hier ist nur der zweite Fall zu behandeln. *) In der gaonäischen Zeit wurde festgesetzt, dass die Frau, sobald sie Widerspenstig ist, entlassen werde und die eigentliche Kethuba erhält und dass nur die תוספות כתובה und 1;die sonstigen Geschenke ihr nicht ausgezahlt werden, siehe Alfasi zu Kethuboth 64ja, ש^טי הגבורים ib , הגהות מיימוניות zu Maim. Ischuth XIV, 13. Aber Maim. a. a. O. bemerkt, dass man immer nach der Vorschrift des Talmuds entscheide, weil die Anordnung der Gaonim sich nicht verbreitete und auch viele Gegner fand, siehe auch המאוד הגחל zu Alfasi a. a. O. 2) Ket. 64 a, jer. Ket V, 8 (30 b 41, 49) und jer. Kid. I, 2 (59 a 68). 8) Ket 64a. 4) Bei den Arabern muss sich der Mann auch von seiner Verlobten scheiden, wenn er sie nicht heimfuhren will, s. Wellhausen, Die Ehe bei den Arabern, in Nachrichten der k. Gesellschaft d. Wissenschaften zu Güttingen, 1893 S* 432

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