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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 262

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 262)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486283--3765-3490132
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170 ihrer Verschreibung verlustig. R. Jose widerspricht den! letzteren und lehrt, dass der Mann, auch wenn die Frau durch ihre Widerspenstigkeit die ganze Kethuba verloren, sich noch nicht von ihr scheiden darf, sondern auch weiterhin die abzuziehende Summe berechnen und warten soll, ob sie nicht ein Gut erbe, von dem er dann die Summe einziehen könnte 1). Widerspenstig wird die Frau nach R. Jose b. Chanina auch dann genannt, wenn sie sich weigert, die ihr vorgeschriebenen Arbeiten auszuführen, hingegen erklärt R. Jose nur diejenige Frau für widerspenstig, die den ehelichen Umgang mit ihrem Manne meidet; diese Ansicht acceptiert auch die Halacha2). Das Gesetz über die widerspenstige Frau bezieht sich jedoch nur auf böswillige oder durch häuslichen Zwist entstandene, aber nicht auf die mit inneren Widerwillen begründete Verweigerung 3). *) Ket V, 7 (63 a). So nach Raschi. Hierzu bemerkt R. Nissim, dass nach dieser Erklärung R. Jose in zwei Sachen abweichender Meinung sein wurde und zwar der Mann könnte nicht nur solche Nutzniessungsgüter ver״ mindern, die bereits in ihrem Besitze sind, sondern auch diejenigen, die sie noch zu erhalten hat. Diese Erklärung ist aber nicht stichhaltig, denn wie könnte dann R. Jose sagen: לעילם פלהת להללך שמא הפיל לה ירושה ממקןם אהד, es sollte doch stehen: לעולם הוא פלהת להולך ואפילו, נפלה לה יחשה ממקום אחד. Daher muss an״ genommen werden, dass der Mann sogar nach dem תנא קטא die Nutz״ niessungsgüter vermindern kann und R. Jose hinzufügt, dass er auch noch diejenigen Güter, die sie als Erbteil zu erhalten hat, vermindern kann. Einen Beweis für die Erklärung des R. Nissim liefert jer. Ket. a. a. O. (30b 48) ״ אפילו לפחות מפרא פרגון דידה פוחתsogar die Nutzniessungsgüter kann er ver״ mindern". *) Ket. a. a. O. f., vgl. ferner Tossaphoth ib. s. v. רב und R. Ascher zur Stelle. 3) Ket. 63 b. Im letzteren Falle kann er ihr sofort eine Scheidebrief ubergeben, ohne die Kethuba zu bezahlen, s. Raschi z. St, vgl. auch Du״ schak, Das mos.״talm. Eherecht S. 88. — R. Tarn in Tossaphoth z. St. s. v. ^אב erklärt, dass man die Frau nicht zwingen soll, ihre Aussage rückgängig zu machen, denn sie würde dies nur infolge ihrer Schmerzen, die sie bei einem solchen Zwang zu erleiden hat, aussagen. Nach R. Chananel (in Tossaphoth ib.) zwingt man den Mann nicht, ihr einen Scheidebrief zu ge״ ben, aber Maim. lschuth XIV, 8 erklärt, dass man den Mann in diesen Falle wohl zur Scheidung zwingen kann, vgl. hierzu מגיד משנה, ferner שלטי הגבלרים zu Alfasi in Ket a. a. O. Nach Mordechai Ket § 186 zwingt man sogar die Frau beim Manne zu bleiben, bis ihre Kethuba infolge des wöchentlichen Abzuges zu Ende ist; wenn aber der Mann sich von ihr scheiden will, dann

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