Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 261)
- Language
- German
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169!11. Urkunde über die Widerspenstigkeit. Der eheliche Umgang ist eine biblische Verpflichtung * 1). Wenn der Mann der Frau aus Hass den ehelichen Umgang verweigert, so ist er nach der Entscheidung der Mischna verpflichtet, während der Dauer der. Verweigerung wöchentlich entweder drei Denare oder, nach R. Jehuda, drei Tarafiken2) zu ihrer Ver- Schreibung hinzuzufügen. Diese Auflage kann eine dauernde werden, wenn der Mann der Frau Kost und Nahrung zu• kommen lässt3). Wenn die Frau ״widerspenstig“ מורדת gegen ihren Manu ist, so werden ihr von der Summe der Verschreibung wöchentlich sieben Denare4) oder nach R. Jehuda sieben Tarafiken abgezogen, und zwar bis die Summe der Strafe wegen Widerspenstigkeit die Höhe der Summe ihrer Verschreibung erreicht. Ist dies der Fall, so erhält die Frau einen Scheidebrief und geht des Betrags Urkunden s. bei Kohler-Peiser, Aus dem babyl. Rechtsleben IV, S. 13, wo Köhler bemerkt: *Die Aümentenverbindlichkeit wird durch einen gerichtliehen Beschlag am Vermögen gesichert: Der Beschlag bewirkt allgemeines Pfandrecht; er ist ein Akt obrigkeitlicher Gewalt und verlangt daher die Mitwirkung des s[ch]angü.a Aber viel näher liegt die Annahme, dass die Anfertigung aus dem gleichen Grunde, wie bei den jüdischen Urkunden, erfolgte. — Derartige assyr. Kontrakte s. ferner bei Peiser, Babylonische Verträge, Berlin 1890, S. 165 Nr. 115. 1J Ex. 21, 10. Vgl. Mechilta de-R. Simon b. Jochai, ed. Hoffmann S. 124. Nach Aben Esra und R. Samuel b. MeTr zu Ex. a. a. O. ist unter עוגתה die Wohnung zu verstehen, dagegen siehe Raschi z. St. 2) Tqoncdy.d, Victoriatus, s. B. Zuckermann, Über talmudische Münzen und Gewichte, Breslau 1862 S. 30 und Scheftelowitz, ערך מלץ לשעורי תדדה שבכתב ושבעל פה, ßerditschew 1904 S. 30 b. 8) Ket. V, 7 (63 a), so auch Maim. Ischuth XIV, 15. Später wurde dieses Gesetz geändert, insofern, wenn die Frau in diesem Falle vom Manne sofort geschieden zu werden verlangt, das Gericht den Mann dazu zwingen muss, Eben Haeser § 77, 1. 4) Der babylonische Talmud erklärt, dass die Zahl sieben nach der Zahl der Tage der Woche bestimmt sei, vgl. Tossaphoth Jom Tob a. a. O. s. v. שלשה. Nach jer. Ket. V, 8 (30 b 28) entspricht die Zahl sieben den sieben Arbeiten» welche die Frau nach Ket. V, 5 (59 b) zu verrichten hat: mahlen, backen, kochen, waschen, ihr Kind säugen, sein (des Mannes! Lager zurecht machen und mit Wolle zu arbeiten. So auch in Gen. r. 52, 12, jatkut Gen. § 8, vgl. Tossaphoth zu Ket. 63 a s. v.פוהתין. Den Grund dieser und der folgenden Anordnungen s. in ידי אליהו von Elija Galipapa § 56.