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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 260

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 260)
Language
German
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168 B weg und stellt ihm eine Alimentationsurkunde aus, dass er sie dem A, wenn dieser sein aufbewahrtes Gut zurückfordert, vorzeigen könne. In ihr wird deponiert, dass B das Geld mit Erlaubnis oder auf Befehl des Gerichts ausgezahlt hat *)♦ c) Ist der Mann wahnsinnig geworden und war sein Vermögen bei B als Depositum hinterlegt, so wird B ebenfalls vom Gericht aufgefordert, den Unterhalt der Frau und der Kinder zu tragen, wofür ihm eine אגרת מזון übergeben wird. Die Urkunde wird in diesem Falle auch dann dem B übergeben, wenn der Mann selbst die Summe zum Unterhalt mit Erlaubnis des Gerichtsfaofes auszahlen will* 2). d) Wenn A ins Ausland verreist oder stirbt und nur unbewegliche Güter hinterlässt, so verkauft der Gerichtshof soviel von diesen, als für den Unterhalt der Frau genügt, und der Käufer erhält ein אגרת מזון, in welchem der Zweck und die Ursache des Verkaufs beschrieben sind, um es dem von der Beise zurückkehrenden Manne oder den Erben vorzuzeigen3). *) ln Ket. 48a und 107a wird dieselbe Vorschrift gelehrt: מי שהלך למדינת הים ואשתו תובעת מחגית בית דין יורדין לנכסיו וזנין ומפרגסין אשתו אבד לא בגיו ובנותיו ולא דבד אחד. Die Frau bekommt die Alimente erst nach drei Mcnaten nach der Abreise Ihres Mannes, denn es wird angenommen, dass der Mann für diese Zeit ihr Nahrung zurückliess. Eine Ausnahme bildet der Umstand, dass der Mann sich nach einem häuslichen Zwist ׳ böswillig entfernte, in welchem Falle sie sofort durch das Gericht die nötigen Alimente erhält, s. Mordechai zu Ket. § 267 und דרישה in Eben Haeser § 70, 18. Für die Ernährung der kleinen Kinder sorgt das Gericht auch innerhalb der drei Monate, s. פרישה in Eben Haeser § 71, 4. 2) Hierauf bezüglich wird ebenfalls in Ket. 43 a von R. Chisda im Namen des Mar Ukba gelehrt: מי שנשתטה בית דין יזרדין לנכסיו וזנין ומפרנסין את אשתו ובניי במתיו זדבד אחר!. Da der Mann plötzlich erkrankte, konnte er keine Anordnung über die Ernährung seiner Frau* und Kinder treffen und, da es gewöhnlich Sitte ist, auch die Kinder nach ihrem sechsten Lebensjahre zu verpflegen, so verordnet das Gericht, auch ihnen die Ernährung nicht zu entziehen; aber oben bei dem Falle sub b, wo der Mann doch offenkundig bewiesen hat, dass er seinen Kindern die Alimente nicht verabreichen will, hat der Gerichtshof auch nicht die Macht, diese gewaltsam dem Vermögen des Mannes zu entziehen, da die Kinder keinen gesetzlichen Anspruch mehr haben. 3) Eine solche Alimentationsurkunde s. in ספר השטחת S. 62. Auch in Babylonien gab es Alimentationsurkunden, welche bis jetzt nicht genau erklärt worden sind, s. Marx, Die Stellung der Frauen in Babylonien, S. 41. Aber vielleicht wurden diese nur in den Fällen angefertigt, in welchen das jüdische Recht die Ausstellung einer Alimentationsurkunde fordert. Solche

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