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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 259

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 259)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486283--3762-3490129
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161 eine Urkunde aus, in der verzeichnet wird, dass die Güter des Mannes vom Gericht verkauft worden sind, um seiner Frau oder seiner Witwe den Unterhalt zu verschaffen1). Diese Urkunde wird ״Alimentationsurkunde“ אגדת מזון genannt (jedoch nur der Plural איגרות מזון a) im Talmud erwähnt) und bezweckt den Schutz des Käufers gegen Einsprucherhebung des Mannes oder seiner Erben. Im Talmud ist keine nähere Bestimmung über den Inhalt einer solchen Urkünde angegeben und auch kein Formular enthalten. Ausführlich besprochen wird jedoch ein derartiges Dokument von ß. Jehuda b. Barsilai aus Barcelona in seinem Dokumentenbueh ספד השטרות S. 61 f. In vier Fällen wird nach ihm eine Alimentationsurkunde vom Gericht angefertigt. a) Wenn A stirbt und sein Vermögen bei B hinterlässt, den jetzt, weil A für die Ernährung seiner Witwe und Waisen nicht gesorgt, das Gericht ersucht, eine bestimmte Summe für die Alimentation der Witwe und Waisen des A zu verwenden; so schreibt der Gerichtshof über diese Summe, die B ausgefolgt, ein אגרת מזון, damit die Erben, wenn sie heranwachsen, di$se Somme nicht von B fordern sollen. b) Ist der Mann auf längere Zeit verreist und lässt sein Vermögen bei B zur Verwahrung zurück, so nimmt das Gericht die Summe zum Unterhalt der Frau und der Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht erreicht haben, nicht aber zum Unterhalt derjenigen *Kinder, die schon sechs Jahre alt sind, von *) So nach Mahn, im פירוש רגשניות z. M. k. 111, 3 (18 b) ed. Simon S. 10; dies mag auch R. Chananel zu B. m. 20a andeuten, wo es heisst: במשמעו מזן מזון האשה והבנות. Die Richtigkeit dieser Erklärung beweist jer. M. k. 1113 ״ (82 a 46), wo אגרות מזון mit den Worten מזונות אלמנה umschrieben wird. Diese Erklärung acceptieren auch Tur Choschen Mischpat § 65, Sema zu Choschen Mischpat § 65, 12 und Rema in Orach Chajim § 545, 5. Ungenau ist daher Raschi und R. Nissim zu M. k. a. a. O-, die es für eine Urkunde betrachten, in welcher jemand sich verpflichtet, seine Stieftochter zu ernähren, worüber s. oben S. 139 f. Eine dritte Erklärung führt מגיד משגה zu Mahn Gesela Waaweda XVIII, 13 von R. Jonathan an, nach dem die Frau oder die Tochter vom Gericht ihre Ernährung fordert, weil der Mann die Bedingung, die er in der Kethuba verschrieb, nicht eingehalten hat; daher schätzt der Gerichtshof ein für ihre Ernährung genügendes Grundstück ab; verkauft es und stellt über diesen Kauf ein אגרת מזון aus. 2) Moed katan 111, 3 (18 b) und B. m. 1, 8 t20a).

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