Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 258)
- Language
- German
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166 II. Alimentationsurkunden« Die Pflicht des Mannes, seiner Frau Unterhalt zu gewähren,, wird gewöhnlich als biblisches Gebot angesehen 1). Quantität und Qualität des Unterhaltes richten sich nach dem Vermögen des Mannes, jedenfalls muss der Mann aber der Frau einen ihrem Stande angemessenen Unterhalt leisten. Verweigert der Mann die Alimente, so wird er vom Gericht dazu angehalten2). Zur Alimentation der Kinder ist der Vater gesetzlich nur bis zu ihrem sechsten Jahre verpflichtet. Weigert er sich, seine Kinder bis zu diesem Alter zu ernähren, so alimentiert sie das Gericht aus seinem Vermögen. Die Alimentation der Kinder bis zum sechsten Jahre ist der Alimentation der Frau gleichgestellt, weil die Kinder bis zu diesem Alter der Stütze der Mutter bedürfen 3). Auch die Alimentationspflicht vom sechsten Jahre bis zu ihrer Mannbarkeit soll nach R. Me'ir der Gerichtshof in Uscha verordnet haben, eine Nachricht, die aber schon der Talmud für nicht entscheidend anerkennt, der vielmehr die Alimentation der Kinder nach ihrem vollendeten sechsten Jahre nur als moralische Pflicht des Vaters ansieht. Bei Nichterfüllung dieser Pflicht wird dieser vom Gerichtshof gewarnt und auch öffentlich beschämt, indem in der Gemeinde bekannt gemacht wird, er sei grausamer als ein Rabe. Das Gericht hat aber nicht das Recht, executiv einzuschreiten, wenn die Vermögensverhältnisse des Mannes unbekannt sind oder er notorisch arm ist. Ist aber allgemein bekannt, dass der Mann in der Lage ist, Almosen zu spenden, so kann das Gerieht zur Execution schreiten und von ihm unter dem Titel der ״Almosenspendung“ soviel fordern, als zur Ernährung seiner Kinder erforderlich ist4). Wenn das Gericht die Alimente für seine Frau oder seine minderjährigen Kinder von seinen Gütern einzieht, so stellt es *) S. Raschi und Targum Onkelos, Aben Esra und R. Samuel b. Mei’r zu Ex* 21, 10, vgl. jedoch Nachmanides z. St. 2) Ket. 77a, vgl. Alfasi z. St, Maim. Ischuth XII, 4, Beth Josef zu Eben Haeser § 70* 3) Ket. 65 b, vgl. Tossaphoth z. St. s. v. אבל. Dieser Pflicht ist der Mann auch dann nicht entledigt, wenn die Kinder eigenes Vermögen von Selten Ihrer Mutter erhalten haben, s. Bloch שערי תזרת התקנות II, 1 S. 286. 4) Ket. 49 b, jer. Ket. IV, 8 (28 b 41), vgl. פני משה z. St. und Maim. im פירוש המשניות zu Ket. IV, 6 (49 a) ed. M. Frankfurter S. 10.