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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 254

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 254)
Language
German
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162 ״Wenn morgen oder an irgend einem späteren Tage Mibtaehja beim Gerichtshof1) auftritt und spricht: ״Ich hasse Aschor meinen Manna, so sollen die Scheidungskosten auf ihr Haupt fallen; sie soll sich zur Wage setzen und Aschor die Summe von 5 Schekel 2 D abwägen und alles, was sie in ihrer Hand mitgebracht hat, soll sie mitnehmen, sowohl2) .... als Faden und sie soll gehen, wohin sie will, und [er hat auf sie] kein ßecht und keinen Anspruch. Wenn morgen oder an irgend einem späteren Tage Aschor beim Gerichtshof auftritt und spricht: ״Ich hasse meine Frau Mibtaehja“ so soll er ihren Mohär verlieren und alles, was sie in ihrer Hand mitgebracht [hat, soll sie mitnehmen? sowohl2) .... als Faden an einem Tage auf einmal und sie soll gehen, wohin sie will, und [er hat auf sie] kein ßecht und keinen Anspruch“ 3). Es ereignete sich einst, dass eine Frau sich von einem fremden Manne küssen liess und diese Handlung wurde dahin gedeutet, als hasse sie ihren Mann. Als nun dieses Ereignis dem ß. Jose zur halachischen Entscheidung vorgelegt wurde, entschied er, dass die Frau ohne Kethuba entlassen werde. Dagegen aber erhoben ihre Verwandten Einspruch mit der Bemerkung, dass eine derartige Entscheidung nur dann aufrecht erhalten werden könne, wenn die Frau nicht wahnsinnig ist, wenn aber ja, so läge kein Grund vor, sie der Kethuba verlustig gehen zu lassen; man möge ihr doch die ganze Summe auszahlen 4). Da liess ß. Mana die Kethuba vorlesen, in welcher geschrieben stand: J) So nach S. Funk, im Jahrbuch VII, S. 378. *) הם bedeutet nach Lidzbarski ״Rettig“, siehe W. Staerk, Die jüdischaram. Papyri von Assuan, Bonn 1907 S. 12. *) Vgl. Epstein, a. a. O. S. 369, L. Blau, a. a. 0. S. 246. Auch im Codex Hammurabi § 142 wurde festgesetzt (nach Kohler-Peiser): ״Verletzt der Mann, sei es durch Versagung des Zusammenlebens ... die Pflichten gegen die Frau schwer und ist er der allein schuldige Teil, so hat die Frau die Befugnis, zu ihrer Familie zurückzugehen, und der Mann ist schuldig, ihr das eingebrachte Gut zurückzuerstatten“. 4) Jer. Ket. VII, 6 (31c 24 f.). Das letztere ist nach der Korrektur des זאמרין אין שוטה היא תיסב פרן שלם ואין לית שוטה היא תיפוק בלא פרן :קרבן העדה, bei uns aber steht: ואמרין איי שוטי• היא תיפיק ב,}א פח ואין לית שוטה היא תיסב פה שלם, vgl. auch die Erklärung des פני משה z. St.

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